Der Rat der Europäischen Union hat im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Standpunkt (GASP) 2017/1775 vom 28. September 2017 Handelsbeschränkungen gegen die Republik Mali festgelegt. Die Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes des Rates wurden durch die Verordnung (EU) 2017/1770 vom 28. September 2017 umgesetzt.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Zudem dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Bereitstellungsverbot).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.