Mit Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 wurden restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau verhängt.
Dem Beschluss zufolge haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den im Anhang der jeweils aktuellen Fassung des Beschlusses gelisteten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2023/888 vom 28. April 2023 wurden Finanzsanktionen gegenüber den in Anhang I der Verordnung gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt.
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz dieser natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Zudem dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten erteilt, die auf den in Anhang II der Verordnung aufgeführten Websites angegeben sind.