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Nicaragua

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Mit dem Beschluss 2019/1720/GASP vom 14. Oktober 2019 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Nicaragua beschlossen. Es soll verhindert werden, dass durch eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen werden, sowie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit untergraben wird.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/1716 vom 14. Oktober 2019 wurde der Beschluss in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt und in diesem Rahmen Finanzsanktionen gegenüber den in Anhang I der Verordnung gelisteten Personen verhängt (dieser Anhang ist allerdings derzeit nicht befüllt).

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen werden eingefroren, zudem dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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