Der Rat der Europäischen Union hat im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Standpunkt (GASP) 2023/2287 vom 23. Oktober 2023 Handelsbeschränkungen gegen die Republik Niger festgelegt. Die Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes des Rates wurden durch die Verordnung (EU) 2023/2406 vom 23. Oktober 2023 umgesetzt.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2406 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Zudem dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.