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Guinea-Bissau

Der Rat der Europäischen Union hat gestützt auf den Beschluss 2012/237/GASP vom 3. Mai 2012, ersetzt durch den Beschluss 2012/285/GASP vom 31. Mai 2012, restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen festgelegt. Die Regelungen des Beschlusses wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vom 3. Mai 2012 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Angesichts der ernsten Lage in der Republik Guinea-Bissau sieht die Verordnung die Einführung von restriktiven Maßnahmen gegen jene vor, die einen friedlichen politischen Prozess verhindern bzw. blockieren wollen oder die durch ihr Handeln die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau untergraben wollen und insbesondere bei dem Putschversuch vom 1. April 2010 und dem Staatsstreich vom 12. April 2012 eine führende Rolle gespielt haben.

Überblick über die Beschränkungen des Embargos

Personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen

Eingefroren werden alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden, die der Rat gemäß Art. 2 Absatz 1 des Beschlusses 2012/237/GASP als Personen und Einrichtungen ermittelt hat, die entweder an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, oder mit solchen in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen.

Es ist weiterhin untersagt, den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen bzw. zugute kommen zu lassen (Bereitstellungsverbot).

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU ein- bzw. durchreisen.

Die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Republik Guinea wird hiervon nicht berührt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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