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Republik Guinea

Der Rat der Europäischen Union hat im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP vom 27. Oktober 2009 Handelsbeschränkungen gegen die Republik Guinea festgelegt. Die Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes des Rates wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 vom 22. Dezember 2009 umgesetzt.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Zudem dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Bereitstellungsverbot).

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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