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Sudan

Vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs im Sudan bzw. des Konflikts in der Provinz Darfur und seinen katastrophalen humanitären Folgen wurden von der Europäischen Union Sanktionsmaßnahmen verhängt.

Die Sanktionsmaßnahmen gegen den Sudan sind in dem Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 zusammengefasst. Die Umsetzung der in dem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen in unmittelbar geltendes Recht erfolgt mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV), sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014.

Weiterhin hat der Rat der Europäischen Union am 9. Oktober 2023 den Beschluss (GASP) 2023/2135 angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, geschaffen wird. Dieser Beschluss wird mit der Verordnung (EU) 2023/2147 vom 9. Oktober 2023 umgesetzt.

Überblick über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo ergibt sich aus den §§ 74 ff. AWV. Verboten sind demnach insbesondere der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern an bzw. nach Sudan sowie damit in Zusammenhang stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte. Die betroffenen Rüstungsgüter werden in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung, aufgeführt.

Ergänzt werden diese Maßnahmen durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014. Sie untersagt unter anderem die technische Hilfe, Vermittlungsdienste und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder -hilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern sowie zugehörigem Material an Personen, Organisationen und Einrichtungen im Sudan sowie zur dortigen Verwendung.

Personenbezogene Beschränkungen

Die Vermögenssanktionen werden in der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 sowie in der Verordnung (EU) 2023/2147 geregelt.

Sie betreffen bestimmte, vom Sanktionsausschuss benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang I der entsprechenden Verordnung gelistet sind. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen werden eingefroren, ferner dürfen diesem Personenkreis auch keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Einzelheiten zu den Embargomaßnahmen und ihren Ausnahmen sind den jeweiligen Rechtstexten zu entnehmen.

Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, bei Finanztransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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