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Südsudan

Vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs im Sudan bzw. Konflikts in der Provinz Darfur und seinen katastrophalen humanitären Folgen wurden die von der Europäischen Union gegen Sudan verhängten Sanktionsmaßnahmen auch auf Südsudan ausgeweitet.

Die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf Südsudan sind im Beschluss (GASP) 2015/740 zusammengefasst. Die Umsetzung der in dem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen in unmittelbar geltendes Recht erfolgt mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie durch die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015.

Überblick über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo ergibt sich aus den §§ 74 ff. AWV. Verboten sind demnach insbesondere der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern an bzw. nach Südsudan sowie damit in Zusammenhang stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte. Die betroffenen Rüstungsgüter werden in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung, aufgeführt.

Ergänzt werden diese Maßnahmen durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015. Sie untersagt unter anderem die technische Hilfe, Vermittlungsdienste und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder -hilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern sowie zugehörigen Gütern an Personen, Organisationen und Einrichtungen in Südsudan sowie zur dortigen Verwendung.

Personenbezogene Beschränkungen

Die Vermögenssanktionen werden ebenfalls in der vorgenannten Verordnung geregelt.

Sie betreffen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang I und II der Verordnung gelistet sind. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieses Personenkreises sind eingefroren, ferner dürfen diesem auch keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Einzelheiten zu den Embargomaßnahmen und ihren Ausnahmen sind den jeweiligen Rechtstexten zu entnehmen.

Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, bei Finanztransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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