Mit Beschluss 2011/273/GASP vom 9. Mai 2011 hat die Europäische Union aufgrund des gewaltsamen Vorgehens von Sicherheitskräften gegen friedliche Demonstranten erstmals restriktive Maßnahmen gegen Syrien verhängt. Der genannte Beschluss wurde zwischenzeitlich aufgehoben und durch den Beschluss 2012/739/GASP vom 29. November 2012 ersetzt, auf dessen Grundlage aktuell der Beschluss 2013/255/GASP vom 31. Mai 2013 erlassen wurde.
Die Umsetzung in unmittelbar geltendes Recht erfolgt durch die VO (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Aufgrund der anhaltenden brutalen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 vom 15. Juni 2012 die vorgenannte Verordnung geändert und die restriktiven Maßnahmen durch Einführung weiterer Sanktionsmaßnahmen wie einem Luxusgüterembargo und weiteren Beschränkungen im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Gütern verschärft.
Zum Schutz von Gütern, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, wurden mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 1332/2013 vom 13. Dezember 2013 entsprechende Maßnahmen erlassen.
Um nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien, einen alle Seiten einschließenden Übergang in Syrien zu fördern, die Erbringung humanitärer Hilfe, die wirtschaftliche Erholung, den Wiederaufbau und die Stabilisierung zu unterstützen und die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger mit ihren persönlichen Sachen zu erleichtern, wurden mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/407 vom 24. Februar 2025 unter anderem eine Reihe sektoraler und individueller Maßnahmen ausgesetzt.
Die Regelungen zum Waffenembargo finden sich wegen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bezug auf Rüstungsgüter in den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Übersicht über die wichtigsten Beschränkungen des Embargos
Waffenembargo
Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern (in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste - Anlage AL zur AWV) nach Syrien von Deutschland aus sowie die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung aus Syrien nach Deutschland ist verboten.
Ferner untersagt sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter, sofern diese unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien bestimmt sind. Das Gesetz sieht für bestimmte Fälle Ausnahmen vor. In diesen Fällen besteht jedoch zum Teil eine Genehmigungspflicht.
Zu beachten ist ferner, dass es verboten ist, technische Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern zu erbringen sowie unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bzw. Erwerb, Einfuhr oder Beförderung zur Verfügung zu stellen.
Ausrüstung für interne Repressionsmaßnahmen
Es ist grundsätzlich verboten, die in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen und Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben. Weiterhin ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzmittel- und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern zu erbringen. Ferner bedarf die Ausfuhr der in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien der vorherigen Genehmigung. Ebenso genehmigungspflichtig im Zusammenhang mit diesen Gütern sind die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen.
Ausrüstung zur Internet- bzw. Telefonkommunikationsüberwachung
Es ist verboten, die in Anhang V der genannten Verordnung gelistete Ausrüstung, Technologie und Software, die von der Regierung zur Überwachung des Internet und des Telefonverkehrs eingesetzt werden können, ohne eine entsprechende Genehmigung des BAFA nach Syrien oder an Personen, Organisationen und Einrichtungen in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Verboten bzw. genehmigungspflichtig ist gleichfalls jede technische Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der genannten Ausrüstung.
Gold, Edelmetall und Diamanten
Es ist verboten, Gold, Edelmetall und Diamanten von der in Anhang VIII der Verordnung aufgeführten Art an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, die syrische Zentralbank sowie bestimmte andere Personen, Organisationen und Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Verboten sind ebenso der Erwerb, die Beförderung und die Einfuhr der gelisteten Waren von den genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie das Bereitstellen von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen im genannten Zusammenhang.
Luxusgüter
Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Anhang X umfasst neben verschiedenen Luxusgütern wie Genussmitteln, Schmuck und Fahrzeugen auch Gegenstände des alltäglichen Bedarfs. Ausgenommen sind Güter für den persönlichen Gebrauch durch aus der Europäischen Union ausreisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt ist, auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände oder Fahrzeuge beschränkt ist, die sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf in Syrien bestimmt sind.
Kulturgüter
Es besteht ein Einfuhr-, Ausfuhr- und Weitergabeverbot für Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie für sonstige Gegenstände archäologischer, historischer, kultureller oder besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung. Anhang XI enthält eine Liste entsprechender Güter, die Auflistung ist jedoch nicht abschließend. Gleichfalls verboten ist die Bereitstellung dazugehöriger Vermittlungsdienste. Die Verbote gelten nicht, wenn die Güter nachweislich vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder auf sichere Weise an ihren rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.
Finanzsanktionen
Die Anhänge II und IIa der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthalten Listen von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden. Diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Für die Organisationen in Anhang IIa bestehen innerhalb eines Übergangszeitraums bestimmte Ausnahmeregelungen (siehe Artikel 21 der Verordnung).
Weiterhin enthält Anhang IIb der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 eine Liste von Organisationen, deren sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich zum 27. Februar 2012 in deren Besitz oder Eigentum befanden oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden und sich außerhalb Syriens befanden, eingefroren bleiben.
Beschränkungen für Finanzdienstleistungen
Bestimmte Finanzgeschäfte mit dem syrischen Staat, syrischen Kredit- oder Finanzinstituten sowie weiteren natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verboten.
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte syrische Personen existieren Reisebeschränkungen hinsichtlich einer eventuellen Ein- oder Durchreise in oder durch die EU. Die betreffenden Personen sind in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP vom 31. Mai 2013 gelistet.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, bei Geldtransaktionen bzw. Finanzsanktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.