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Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Mit dem Beschluss 2019/1894/GASP vom 11. November 2019 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten beschlossen. Diese Bohrtätigkeiten verletzen die Hoheitsgewalt oder Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit der Republik Zypern.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/1890 vom 11. November 2019 wurde der Beschluss in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt und in diesem Rahmen Finanzsanktionen gegenüber den in Anhang I der Verordnung gelisteten Personen verhängt.

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen werden eingefroren, zudem dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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