Mit dem Beschluss 2011/72/GASP vom 31. Januar 2011 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Tunesien beschlossen. Es soll verhindert werden, dass durch eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes behindert und der Aufbau einer Demokratie untergraben wird.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 wurde der Beschluss in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt und in diesem Rahmen Finanzsanktionen gegenüber derzeit 48 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gelisteten Personen verhängt.
Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen werden eingefroren, zudem dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für Waren und sonstige wirtschaftliche Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), für Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.