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Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine

Im Hinblick auf Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, einschließlich der ukrainischen Verfassung zuwiderlaufender Handlungen in Bezug auf den künftigen Status von Teilen ihres Hoheitsgebiets, hat der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/145/GASP vom 17. März 2014 erlassen und mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 umgesetzt.

Hierbei wurden restriktive Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen erlassen, die für die oben genannten Handlungen verantwortlich sind.

Die Beschränkungen wurden seit diesem Zeitpunkt durch den vom Rat der Europäischen Union erlassenen Beschluss 2014/386/GASP vom 23. Juni 2014 und der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 692/2014 vom 23. Juni 2014 ausgedehnt.

Die Europäische Union hat mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete restriktive Maßnahmen in Bezug auf den Außenwirtschaftsverkehr mit den genannten Gebieten erlassen.

Zusammenfassung der Embargomaßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP bzw. der Verordnung (EU) Nr. 208/2014

Mit der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 wurde der Beschluss in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt und in diesem Rahmen Finanzsanktionen gegenüber den in Anhang I der Verordnung gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt.

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz dieser natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Zudem dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten erteilt, die auf den in Anhang II der Verordnung aufgeführten Websites angegeben sind.

Daneben besteht gemäß der Verordnung ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen.

Zusammenfassung der Embargomaßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP bzw. der Verordnung (EU) Nr. 269/2014

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurden Finanzsanktionen gegenüber den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gelisteten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen verhängt. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz dieser oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
Ihnen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Erfüllungsverbot

Daneben besteht gemäß der Verordnung (EU) 269/2014 ein Erfüllungsverbot, wonach Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen sowie Ansprüche, einschließlich Schadensersatz- und ähnliche Ansprüche aus Verträgen und Geschäften, die von der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 betroffen sind, nicht erfüllt werden dürfen.

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt, die auf den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Websites angegeben sind.

Zusammenfassung der Embargomaßnahmen nach dem Beschluss 2014/386/GASP bzw. der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 (Krim und Sewastopol)

Einfuhrverbot

Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 wird die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.

Ausfuhrverbot

Es ist verboten, bestimmte Güter und Technologien, die zur Verwendung in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie und für die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen geeignet sind, an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur dortigen Verwendung zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Finanzsanktionen

Verboten sind die direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol.

Verboten ist ebenfalls der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Immobilien oder die Beteiligung an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol. Das Abschließen von Vereinbarungen zur Vergabe von Darlehen oder Krediten oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Einrichtungen sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen ist verboten und damit im Zusammenhang stehende Wertpapierdienstleistungen.

Weiterhin besteht ein Bereitstellungsverbot von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zum dortigen Gebrauch im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien für die Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie und für die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

Technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen

Es ist verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien für die Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie und für die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter und Technologien für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder für den dortigen Gebrauch zu erbringen.

Grundsätzlich verboten ist die technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen im unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur für die o.g. Bereiche.

Erfüllungsverbot

Auch regelt die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 ein Erfüllungsverbot, wonach Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen sowie Ansprüche, einschließlich Schadensersatz- und ähnliche Ansprüche aus Verträgen und Geschäften, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht erfüllt werden dürfen.

Verkehrsbeschränkungen und sonstige Dienstleistungen

Grundsätzlich verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbaren Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol, insbesondere das Anlaufen oder das Einlegen eines Zwischenstopps in bestimmten Häfen durch Kreuzfahrtschiffe.

Ausnahmen von den Beschränkungen

Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Einfuhrverbot bzw. den sonstigen Verboten können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden.

Ausnahmen von den Verboten gelten bei den entsprechenden Voraussetzungen z.B. bei Vorliegen einer Altvertragsregelung.

Zusammenfassung der Embargomaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2022/263 (Donezk und Luhansk)

Einfuhrverbot

Die Verordnung (EU) 2022/263 sieht in Art. 2 Buchstabe a ein allgemeines Verbot der Einfuhr von Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten vor.

Für Altverträge bestehen Ausnahmeregelungen (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) 2022/263).

Eine weitere Ausnahme gilt für Waren, für die ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes präferenzielles Ursprungszeugnis vorgelegt wird (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) 2022/263).

Ausfuhrverbot

Art. 4 Verordnung (EU) 2022/263 sieht ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und der Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien für die Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in die genannten Gebiete sowohl für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten als auch für die Verwendung dort vor.

Für Altverträge bestehen Ausnahmeregelungen (Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2022/263).

Weitere Beschränkungen (u.a. Finanzsanktionen, Technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen)

Hinsichtlich der weiteren Beschränkungen der Verordnung (EU) 20220/263 gelten die o.a. Ausführungen zur Verordnung (EU) Nr. 692/2014 analog für die genannten Gebiete.

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