Venezuela
Der Rat der Europäischen Union hat, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2074 vom 13. November 2017, Handelsbeschränkungen gegen Venezuela festgelegt. Die Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes des Rates wurden durch die Verordnung (EU) 2017/2063 vom 13. November 2017 umgesetzt.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Waffenembargo
Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in nationales Recht umgesetzt wird, verbietet u.a. den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Venezuela sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela bestimmt sind. Die Ausfuhr von Gütern des Teil I Abschnitts A der Ausfuhrliste (Rüstungsgüter) nach Venezuela unterliegt bereits jetzt einer Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV.
Ausrüstung für die interne Repression
Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Überwachungsausrüstung
Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführte Ausrüstung, Technologie und Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind, ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Verbot der technischen Hilfe bzw. Finanzhilfe
Es ist untersagt, in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder -hilfen in Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführten Gütern oder Technologien oder im Zusammenhang mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung zu leisten.
Es ist ebenfalls untersagt, technische Hilfe, Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit Ausrüstungen zur internen Repression unmittelbar oder mittelbar Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela bereitzustellen.
Es ist außerdem untersagt, unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela technische Hilfe, Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit Ausrüstung, Technologie und Software zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs zu erbringen, wenn eine vorherige Genehmigung nicht erteilt wurde.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Eingefroren werden zudem alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind in Anhang IV und Anhang V der VO (EU) 2017/2063 aufgelistet. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.
Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).