Der Rat der Europäischen Union hat, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2074 vom 13. November 2017, Handelsbeschränkungen angesichts der anhaltenden Beeinträchtigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in Venezuela festgelegt. Diese wurden durch die Verordnung (EU) 2017/2063 vom 13. November 2017 mit Ausnahme des Waffenembargos, das einer zusätzlichen nationalen Rechtsetzung bedarf, in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Waffenembargo
Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Venezuela sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela bestimmt sind.
Ausfuhrverbot für Ausrüstung für die interne Repression
Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 3 Buchstabe a VO (EU) 2017/2063).
Genehmigungspflicht für Überwachungsausrüstung
Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind, ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2017/2063).
Verbot der technischen Hilfe bzw. Finanzhilfe
Es ist unter anderem untersagt, technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu leisten.
Ferner ist es unter anderem untersagt, Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela bereitzustellen.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Gemäß Art. 8 VO (EU) 2017/2063 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen IV und V dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird (Art. 15 VO (EU) 2017/2063).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmen von den Verboten gelten bei den entsprechenden Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.