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Zentralafrikanische Republik

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Zentralafrikanische Republik

Mit dem Beschluss 2013/798/GASP vom 23. Dezember 2013 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik beschlossen. Diese wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 vom 10. März 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19) aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen (Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 224/2014).

Zudem besteht noch das Waffenembargo in den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Dieses verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art in die Zentralafrikanische Republik sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik bestimmt sind.

Verbot der technischen Hilfe bzw. Finanzhilfe

Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen zu erbringen (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 224/2014).

Ferner ist es verboten, Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen bereitzustellen (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) Nr. 224/2014).

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 224/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird (Art. 14 VO (EU) Nr. 224/2014).

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Diese dürfen daher nicht in bzw. durch das Hoheitsgebiet der EU reisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmen von den Verboten gelten bei den entsprechenden Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für Waren und technische Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses, für Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Achtung!

Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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