Allgemeine Genehmigungen
Zur Erleichterung des Handels sowohl mit Drittländern als auch zwischen EU-Mitgliedstaaten haben die Europäische Union, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Deutsche Bundesbank durch Allgemeine Genehmigungen Wirtschaftsverkehre mit genehmigungspflichtigen Gütern, Technologien bzw. Finanztransaktionen allgemein genehmigt.
Allgemeine Genehmigungen werden als Allgemeinverfügungen auf der Internetseite des BAFA bzw. als Anhang zur Dual-Use-VO bzw. zur Anti-Folter-VO bekannt gegeben und haben zur Folge, dass Transaktionen, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen, keiner förmlichen Einzelgenehmigung bedürfen, sondern bereits allgemein genehmigt sind. Die Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung ist nur unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen zulässig und kann an weitere Nebenbestimmungen wie z.B. die Registrierung zur Nutzung beim BAFA gebunden sein.
Die Allgemeinen Genehmigungen sind in der Regel auf einen bestimmten Länder- und Warenkreis ("Bestimmungsziele") beschränkt. Die Inanspruchnahme Allgemeiner Genehmigungen ist nur zulässig, sofern der Empfänger bzw. Endverwender in einem zugelassenen Bestimmungsland ansässig ist.
Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen:
Übersicht über die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen
Anmeldeverfahren
Ausfuhrsendungen sind grundsätzlich elektronisch zur Ausfuhr anzumelden. Der Anmelder hat in der Ausfuhranmeldung die jeweilige in Anspruch genommene Allgemeine Genehmigung in ATLAS-Ausfuhr bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage anzugeben und die in § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geforderten Angaben einzutragen.
Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen bedürfen keiner zollamtlichen Abschreibung.
Die Abgabe einer mündlichen Ausfuhranmeldung ist zulässig für die Ausfuhr von Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition durch Jäger oder Sportschützen, sofern das Bestimmungsland von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 nicht ausgenommen ist.
Personen, die Schusswaffen und die dazugehörige Munition im Rahmen ihrer Berufsausübung zum Personen- oder Objektschutz mit sich führen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25, so dass eine mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldung nicht in Betracht kommt.
Detaillierte Informationen zu Ausfuhrgenehmigungen und Unterlagencodierungen können dem "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" entnommen werden.