Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist eine warenbezogene Entscheidung des BAFA, dass die in der AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der Dual-use-VO und/oder Teil I der Ausfuhrliste (AL) erfasst sind. Die AzG trifft keine Aussage darüber, ob die Ausfuhr dieser Güter verwendungs- oder empfängerbezogenen Beschränkungen sowie UN- oder EU-Sanktionsmaßnahmen oder der Anti-Folter-VO unterliegt.
Weitere Informationen zu länderbezogenen Embargos
Da mit einer AzG nicht bescheinigt wird, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, unterliegt sie nicht der Anmeldepflicht nach § 23 Abs. 4 AWV. Die Anmeldung der AzG erleichtert jedoch der zuständigen Zollstelle die Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie kann mit der Codierung "Y901/AzG" angemeldet werden.
Detaillierte Informationen zu Ausfuhrgenehmigungen und Unterlagencodierungen können dem "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" entnommen werden.