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Auskunft zur Güterliste

Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist eine warenbezogene Entscheidung des BAFA, dass die in der AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der Dual-use-VO und/oder Teil I der Ausfuhrliste (AL) erfasst sind. Die AzG trifft keine Aussage darüber, ob die Ausfuhr dieser Güter verwendungs- oder empfängerbezogenen Beschränkungen sowie UN- oder EU-Sanktionsmaßnahmen oder der Anti-Folter-VO unterliegt.

Weitere Informationen zu länderbezogenen Embargos

Da mit einer AzG nicht bescheinigt wird, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, unterliegt sie nicht der Anmeldepflicht nach § 23 Abs. 4 AWV. Die Anmeldung der AzG erleichtert jedoch der zuständigen Zollstelle die Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie kann mit der Codierung "Y901/AzG" angemeldet werden.

Detaillierte Informationen zu Ausfuhrgenehmigungen und Unterlagencodierungen können dem "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" entnommen werden.

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