Einzelgenehmigung
Die Einzelgenehmigung ist die Grundform der Genehmigungsarten. Mit ihr wird ausschließlich die Ausfuhr, Durchfuhr bzw. Verbringung der in der Genehmigung genannten Güter an den dort angegebenen Empfänger innerhalb des angegebenen Gültigkeitszeitraums genehmigt. Sie ermöglicht es, einen bestimmten Empfänger bzw. Endverwender mit Gütern bis zu der bzw. dem in der Genehmigung ausgewiesenen Höchstmenge oder Höchstbetrag zu beliefern.
Arten von Einzelgenehmigungen
Einzelausfuhrgenehmigung für Rüstungsgüter
Für die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) genannten Gütern kann der Ausführer beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Teil I Abschnitt A der AL enthält eine Auflistung von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Rüstungsgüter).
Sofern die Güter zusätzlich in der Kriegswaffenliste des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) aufgeführt sind, ist gemäß § 3 KrWaffKontrG für deren Ausfuhr zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung nach diesem Gesetz notwendig.
Für Güter, die sowohl von Teil I Abschnitt A der AL erfasst sind als auch der Feuerwaffen-VO unterliegen, vermerkt das BAFA auf Einzel-, Höchstbetrags- bzw. Sammelausfuhrgenehmigungen nach der AWV: "Diese Genehmigung gilt auch als Ausfuhrgenehmigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung)." und bestätigt damit, dass die betreffenden Güter auch nach der Feuerwaffen-VO genehmigt sind. Die Anmelde- bzw. Abschreibungsmodalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht bleiben unberührt.
Der Anmelder bzw. Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die der Genehmigung entsprechende Codierung anzugeben:
- "8GGX" - Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (§ 3 KrWaffKontrG)
- "3LLB/81E" - Einzelausfuhrgenehmigung des BAFA nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der AL für Kriegswaffen des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i.V.m. der Anlage zum KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste) - jeweils in Verbindung mit Codierung "8GGX"
- "3LLB/231" - (Einzelausfuhr)Genehmigung des BAFA nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der AL zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr von Kriegswaffen des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i.V.m. der Anlage zum KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste) - jeweils in Verbindung mit Codierung "8GGX"
- "3LLC/81E" - Einzelausfuhrgenehmigung des BAFA nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der AL für Waffen und sonstige, nicht in der Kriegswaffenliste genannte Rüstungsgüter
- "3LLC/231" - (Einzelausfuhr)Genehmigung des BAFA nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der AL zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr von Waffen und sonstigen, nicht in der Kriegswaffenliste genannten Rüstungsgütern
- "E020" - Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen nach der VO (EU) Nr. 258/2012
Einzelausfuhrgenehmigung für Dual-Use-Güter
Gemäß Art. 3 Abs. Dual-Use-VO ist die Ausfuhr der in Anhang I genannten Güter genehmigungspflichtig. Darüber hinaus ist nach Art. 9 Abs. 1 Dual-Use-VO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV in nationaler Ergänzung zu den in Anhang I Dual-Use-VO gelisteten Gütern auch die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt B der AL genannten Güter genehmigungspflichtig. In Anhang I der Dual-Use-VO und in der AL Teil I Abschnitt B sind Dual-Use-Güter gelistet, die aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind.
Der Anmelder bzw. Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die der Genehmigung entsprechende Codierung anzugeben:
- "X060/DEE" - Einzelausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter aus Anhang I der Dual-Use-VO
- "X060/231" - Einzelausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter aus Anhang I der Dual-Use-VO zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr
- "X060/EU" - Einzelausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für genehmigungspflichtige Güter nach der Dual-Use-VO
- "3LLA/82" - Ausfuhrgenehmigung des BAFA nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt B der AL
- "3LLA/231" - (Einzelausfuhr)Genehmigung des BAFA nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt B der AL zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr
- "3LLA/EU" - Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Art. 9 der Dual-Use-VO für Güter in Ergänzung der in Anhang I der Dual-Use-VO gelisteten Güter
Einzelgenehmigung für Anti-Folter-Güter
Nach Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2019/125 kann die zuständige Behörde für in Anhang II, Anhang III und Anhang IV genannte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erteilen. Für die Durchfuhr von Anhang-II-Gütern ist nach Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2019/125 die Erteilung einer Durchfuhrgenehmigung möglich.
In Anhang II VO (EU) 2019/125 sind Güter gelistet, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.
Anhang III VO (EU) 2019/125 listet Güter auf, die z.B. verwendet werden zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken.
Anhang IV VO (EU) 2019/125 enthält Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittstaaten, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden.
Der Anmelder hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die der Genehmigung entsprechende Codierung anzugeben:
- "C064/DE" - Einzelausfuhrgenehmigung des BAFA nach Art. 3 Abs. 2 für Anhang-II-Güter der VO (EU) 2019/125
- "C064/EU" - Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 für Anhang-II-Güter der VO (EU) 2019/125
- "E990/DEE" - Einzelausfuhrgenehmigung des BAFA nach Art. 11 Abs. 1 bzw. 16 für Güter der Anhänge III oder IV der VO (EU) 2019/125
- "E990/EU" - Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 1 bzw. 16 für Güter der Anhänge III oder IV der VO (EU) 2019/125
Weitere Informationen zur Anti-Folter-Verordnung
Einzelgenehmigung aufgrund spezieller Embargoverordnungen
Der Anmelder hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die der Genehmigung entsprechende Codierung anzugeben:
- "C052/ + länderbezogene Subcodierung" - Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und Technologien, die aufgrund der jeweiligen Embargoverordnung einer Genehmigung bedürfen
- "C052/EU" - Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Güter und Technologien, die aufgrund von Embargobeschränkungen gegen AF, BY, CI, GN, GW, IR, KP, LY, MM, RU, SD, SS, SY, UA, VE, ZW Einschränkungen unterliegen
Es existieren weitere Genehmigungscodierungen mit Bezug zur Belarus-VO, zur Libyen-VO, zur Nordkorea-VO, zur Russland-VO, zur Somalia-VO sowie zur VO (EU) Nr. 692/2014.
Nähere Einzelheiten zu den Codierungen für Einzelausfuhrgenehmigungen finden sich in dem "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung".
Weitere Informationen zu länderbezogenen Embargos
Die zuständige Behörde für die Erteilung von Einzelgenehmigungen aufgrund spezieller Embargoverordnungen ist in Deutschland das BAFA.
Die zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen ist in Deutschland das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWiK).
Anmeldeverfahren
Ausfuhrsendungen sind grundsätzlich elektronisch zur Ausfuhr anzumelden. Der Anmelder hat in der Ausfuhranmeldung die jeweilige in Anspruch genommene Ausfuhrgenehmigung in ATLAS-Ausfuhr bei den Positionsdaten als Unterlage anzugeben und die in § 23 Abs. 2 und 6 AWV geforderten Angaben einzutragen.
In der Regel werden nur Einzelausfuhrgenehmigungen abgeschrieben. Sofern eine Einzelausfuhrgenehmigung ausnahmsweise keiner zollamtlichen Abschreibung bedarf, ist dies in der Genehmigung ausdrücklich vermerkt.
Detaillierte Informationen zu Ausfuhrgenehmigungen und Unterlagencodierungen können dem "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" entnommen werden.