Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen des genehmigungsrechtlichen Antragsverfahrens fest, dass für ein Ausfuhrvorhaben keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt es einen sog. "Nullbescheid". Er bescheinigt die Genehmigungsfreiheit für alle im Antrag enthaltenen, das konkrete Ausfuhrvorhaben betreffende Güter. Der Anmelder ist gemäß § 23 Abs. 4 AWV verpflichtet, eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Bescheinigung, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, bei der Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung anzugeben.
Weitere Informationen zu länderbezogenen Embargos
In der Ausfuhranmeldung ist bei den Positionsdaten als Unterlage die Codierung "3LLD/NB" zu vermerken.
Detaillierte Informationen zu Ausfuhrgenehmigungen und Unterlagencodierungen können dem "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" entnommen werden.