Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Sammelausfuhrgenehmigung

Bei Sammelausfuhrgenehmigungen handelt es sich unionsrechtlich um "Globalausfuhrgenehmigungen". Diese können auf Antrag zuverlässigen Ausführern anstelle einer Einzelausfuhrgenehmigung sowohl für Dual-Use-Güter (Anhang I der Dual-Use-VO sowie Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste (AL)) als auch für Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der AL) und für Güter der Anhänge III und IV der Anti-Folter-Verordnung (VO (EU) 2019/125) erteilt werden. Sie berechtigen den Inhaber innerhalb des Geltungsbereiches der Genehmigung eine Vielzahl von Ausfuhren an verschiedene, genau bestimmte Empfänger/Endverwender vorzunehmen. Im Dokument sind sowohl der Inhaber als auch die vom Geltungsbereich der Genehmigung umfassten Güter, Empfänger/Endverwender und Bestimmungsländer angegeben. Sammelgenehmigungen bedürfen keiner zollamtlichen Abschreibung.

Arten von Sammelausfuhrgenehmigungen

Sammelausfuhrgenehmigung für Dual-Use-Güter

Sammelausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter werden nach Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-VO für die Ausfuhr von in Anhang I genannten Gütern erteilt.

Der Anmelder bzw. Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die der Genehmigung entsprechende Codierung anzugeben:

  • "X070/DES" - Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Art. 3 der Dual-Use-VO für Güter aus Anhang I der Dual-Use-VO
  • "X070/231" - Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Art. 3 Dual-Use-VO für Güter aus Anhang I der Dual-Use-VO zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr
  • "X070/EU" - Sammelausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für genehmigungspflichtige Güter nach der Dual-Use-VO

Sammelausfuhrgenehmigung für Rüstungsgüter

Sammelausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter werden nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der AL genannten Gütern erteilt.

Sofern die Güter zusätzlich in der Kriegswaffenliste des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) aufgeführt sind, ist gemäß § 3 KrWaffKontrG für deren Ausfuhr zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung nach diesem Gesetz notwendig.

Für Güter, die sowohl von Teil I Abschnitt A der AL erfasst sind als auch der Feuerwaffen-VO unterliegen, vermerkt das BAFA auf Sammelausfuhrgenehmigungen nach der AWV: "Diese Genehmigung gilt auch als Ausfuhrgenehmigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung)." und bestätigt damit, dass die betreffenden Güter auch nach der Feuerwaffen-VO genehmigt sind. Die Anmeldemodalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht bleiben unberührt.

Der Anmelder bzw. Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die der Genehmigung entsprechende Codierung anzugeben:

  • "3LLB/81S" - Sammelausfuhrgenehmigung des BAFA nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der AL für Kriegswaffen des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i.V.m. der Anlage zum KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste) - jeweils in Verbindung mit Codierung "8GGX"
  • "3LLC/81S" - Sammelausfuhrgenehmigung des BAFA nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der AL für Waffen und sonstige, nicht in der Kriegswaffenliste genannte Rüstungsgüter

Die zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter und Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Rüstungsgüter) ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen ist in Deutschland das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Sammelausfuhrgenehmigung für Anti-Folter-Güter

Für die Ausfuhr von in Anhang III und Anhang IV VO (EU) 2019/125 genannte Güter ist gemäß Art. 11 Abs. 1 bzw. Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2019/125 eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Diese kann nach Art. 20 Abs. 2 VO (EU) 2019/125 als Sammelausfuhrgenehmigung erteilt werden. Für in Anhang II VO (EU) 2019/125 aufgeführte Güter können nur Einzelgenehmigungen erteilt werden.

Anhang III VO (EU) 2019/125 listet Güter auf, die z.B. verwendet werden zu Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken.
Anhang IV VO (EU) 2019/125 enthält Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittstaaten, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden.

Der Anmelder bzw. Ausführer hat bei den Positionsdaten der Ausfuhranmeldung als Unterlage die der Genehmigung entsprechende Codierung anzugeben:

  • "E990/DES" - Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für in Anhang III oder Anhang IV VO (EU) 2019/125 aufgeführte Güter

Anmeldeverfahren

Ausfuhrsendungen sind grundsätzlich elektronisch zur Ausfuhr anzumelden. Der Anmelder hat in der Ausfuhranmeldung die jeweilige in Anspruch genommene Ausfuhrgenehmigung in ATLAS-Ausfuhr bei den Positionsdaten als Unterlage anzugeben und die in § 23 Abs. 2 und 6 AWV geforderten Angaben einzutragen.

Sammelausfuhrgenehmigungen dürfen im Verfahren "Vereinfachte Zollanmeldung (SDE-Ausfuhr)" gemäß Artikel 166 Abs. 2 UZK in Anspruch genommen werden.

Detaillierte Informationen zu Ausfuhrgenehmigungen und Unterlagencodierungen können dem "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierung, elektronische Abschreibung" entnommen werden.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen