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Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Dual-Use-Güter

Die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 sieht eine Kontrollmöglichkeit für bestimmte Vermittlungstätigkeiten ("Brokering") vor. Während § 2 Abs. 14 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) für die betreffenden Tätigkeiten den Begriff "Handlungs- und Vermittlungsgeschäfte" verwendet, spricht die Dual-Use-VO in ihrer Definition in Art. 2 Nr. 7 der Verordnung von "Vermittlungstätigkeiten" (englisch "Brokering"). Im Wesentlichen handelt es sich hier um die gleichen Fallgruppen. Auch hier sind ausschließlich Warenbewegungen zwischen Drittländern betroffen. Die Kontrolltatbestände finden sich in Art. 6 der Dual-Use-VO bzw. in § 47 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Hiernach bedürfen Vermittlungstätigkeiten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Güter des Anhang I der Dual-Use-VO) einer Genehmigung, wenn der Vermittler vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet wurde, dass die Güter für eine kritische Verwendung (Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder mit Flugkörpern für diese Waffen) bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Die Vermittlung darf nicht ohne Genehmigung des BAFA vorgenommen werden. Den Vermittler trifft seinerseits wiederum eine Informationspflicht: Ist ihm bekannt, dass die Güter für diese Zwecke bestimmt sind, ist er dazu verpflichtet, das BAFA zu informieren. Das BAFA entscheidet in diesem Fall darüber, ob es eine Genehmigungspflicht anordnet.

Die Vermittlungstätigkeit darf erst dann vorgenommen werden, wenn das BAFA eine entsprechende Entscheidung getroffen hat.

Weitere Pflichten des Vermittlers

Neben Art. 6 enthält die Dual-Use-VO weitere Vorschriften zu Handels- und Vermittlungsgeschäften. Zu nennen ist hier insbesondere Art. 13 Abs. 3, der vorgibt, vorüber der Vermittler die Genehmigungsbehörde (in Deutschland das BAFA) bei der Antragsstellung zu informieren hat. Weiterhin von Bedeutung ist Art. 27 Abs. 1 bis 3 (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten).

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