Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Embargogüter
Neben den Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck enthalten einige länderspezifische Embargos spezielle Regelungen zu Vermittlungstätigkeiten für die jeweils dort genannten Güter.
Dabei existieren in einigen Embargo-Bereichen nicht nur Genehmigungspflichten, sondern generelle Verbote dieser Tätigkeiten. Die Rechtsgrundlagen für die Kontrollmechanismen sind in Fällen von Waffenembargos in § 75 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) festgelegt. Hinsichtlich anderer Güter sind die jeweiligen EU-Embargoverordnungen einschlägig.
Verbote für die Vermittlung von Rüstungsgütern an Personen, Einrichtungen und Organisationen in Embargo-Ländern
Für den Erlass gesetzlicher Regelungen zu Rüstungsgütern sind die Mitgliedstaaten der EU zuständig. Aus diesem Grund finden sich die entsprechenden Regelungen in der AWV.
Der Begriff "Handlungs- und Vermittlungsgeschäfte" ist in § 2 Abs. 14 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) definiert.
Ein grundsätzliches Verbot für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfasste Güter betrifft die in § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 2 aufgelisteten Länder.
Ausnahmen vom Verbot werden in § 76 AWV erfasst. So sind beispielsweise häufig Ausnahmen vorgesehen für Güter, die für besondere Personenkreise (z.B. VN- oder EU-Personal) oder Zwecke (z.B. humanitäre oder Schutzzwecke) bestimmt sind. Die vom Verbot ausgenommenen Geschäfte sind im Regelfall genehmigungspflichtig.
Verbote oder Genehmigungspflichten für die Vermittlung von bestimmten gelisteten Gütern in Embargo-Länder
Für Güter, die nicht in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind, finden sich in einigen EU-Embargoverordnungen Bestimmungen, die Vermittlungsdienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Das Verbot umfasst im Regelfall Güter, die gleichfalls von einem Ausfuhrverbot in das jeweilige Land betroffen sind.
Eine Übersicht über die aktuellen Embargobestimmungen finden Sie in der länderbezogenen Übersicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Länderbezogene Übersicht des BAFAPDF | 204 KB | Datei ist nicht barrierefrei