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Länder

Länderbezogene Embargomaßnahmen werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen erlassen und ordnen restriktive Maßnahmen - die insbesondere Ausfuhrgeschäfte in das betreffende Land beschränken - an. Neben den länderbezogenen Embargomaßnahmen gibt es noch personenbezogene Embargomaßnahmen (länderunabhängig).

In Abhängigkeit zum jeweiligen Ziel der Handelsbeschränkung unterscheiden sich die Embargobestimmungen in Art und Umfang der erlassenen Maßnahmen und enthalten verschiedene Beschränkungen und Verbote, die die anderweitig bestehenden, vom Bestimmungsland unabhängigen, Beschränkungen ergänzen oder verschärfen.

Im Rahmen der länderbezogenen Embargomaßnahmen werden in der Regel für bestimmte Waren- oder Personenkreise zusätzliche Verbots- oder Genehmigungspflichten bei der Ausfuhr von Gütern in das betreffende Land sowie diverse andere Restriktionen eingeführt, die den Außenwirtschaftsverkehr in mehr oder weniger großem Umfang einschränken. Die Begründung für den Erlass der Embargomaßnahmen kann in der Regel den Erwägungsgründen zu Beginn der jeweiligen Verordnung entnommen werden.

Im Wesentlichen können Embargomaßnahmen in drei Kategorien unterteilt werden:

  1. Waffenembargo - Untersagt die Ausfuhr von Rüstungsgütern in das betreffende Land, ergibt sich in der Regel aus den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung
  2. Teilembargo - Bestimmte Verbote und Beschränkungen im Handelsverkehr mit dem jeweiligen Land, geregelt durch EU-Verordnungen
  3. Totalembargo - Untersagt jeglichen Wirtschaftsverkehr mit dem betreffenden Land (derzeit nicht existent), geregelt durch EU-Verordnungen

Nachstehend finden Sie eine Auflistung der Länder, bei denen ausfuhrseitig Embargoregelungen zu beachten sind:

Länderübersicht (mit Verweisen auf einzelne Länderembargos)

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