Ziel personenbezogener Embargomaßnahmen ist in vielen Fällen die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Weiterhin sind personenbezogene Beschränkungen häufig Bestandteil länderbezogener Embargomaßnahmen. Sie schränken in diesem Zusammenhang den Wirtschaftsverkehr mit den Personen ein, die für die politische Lage im Embargoland verantwortlich gemacht werden bzw. dafür nachweislich maßgebliche Verantwortung tragen und damit für das Bestehen des Embargos verantwortlich sind.
Die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die sich die jeweiligen in der EU-Verordnung angegebenen Beschränkungen richten, sind in der Regel in einem Anhang der betreffenden EU-Verordnung aufgeführt.
Personenbezogene Beschränkungen lassen sich folgendermaßen unterteilen:
Ausschließlich gegen Personen gerichtete länderunabhängige Embargomaßnahmen
Zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
- Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
- Maßnahmen gegen die Taliban in Afghanistan
- Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige
Andere ausschließlich personenbezogene Embargomaßnahmen
- Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen
- Maßnahmen gegen Cyberangriffe
- Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und
–verstöße
- Personenbezogene Beschränkungen im Rahmen länderbezogener Embargomaßnahmen