Ausfuhrbeschränkungen für Folterwerkzeuge nach der Anti-Folter-Verordnung
Allgemeines zur Anti-Folter-Verordnung
Zweck der Verordnung (EU) 2019/125 ist die Überwachung des Drittlandshandels mit Gütern
- die zur Vollstreckung der Todesstrafe,
- zum Zwecke der Folter
- für andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
verwendet werden könnten.
Ziel der Verordnung ist es im Einklang mit den fundamentalen Grundprinzipien der Europäischen Union
- Achtung der Menschenrechte und
- Achtung der Grundfreiheiten
einen Beitrag zur Ächtung von Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu leisten.
Welche Waren gelten als Folterwerkzeuge im Sinne der Verordnung?
Im Anhang II sind Güter gelistet, die ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen, zum Beispiel:
- Galgen und Fallbeile,
- Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen,
- Gaskammern,
- bestimmte Elektroschockgeräte,
- Schlagstöcke mit Metallstacheln,
- Peitschen mit mehreren Riemen.
Im Anhang III sind Güter gelistet, die außer zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe auch andere Verwendung finden können, zum Beispiel:
- Fesseln und Einzelschellen,
- Spuckschutzhauben,
- bestimmte tragbare Elektroimpulswaffen,
- tragbare Waffen und Ausrüstungen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen (wie Tränengas oder Pfefferspray).
Darüber hinaus listet Anhang IV Güter auf, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten. Dabei handelt es sich um
- kurz und intermediär wirkende Barbiturate und deren Erzeugnisse (wie pharmazeutische Produkte).
Was ist bei der Ausfuhr von Gütern im Sinne der Verordnung zu beachten?
Die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang II der Verordnung gelistet sind, ist grundsätzlich verboten.
Ebenfalls verboten ist jede Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Anhang-II-Gütern (unabhängig ob gegen Entgelt oder kostenfrei).
Ausnahmen vom Ausfuhrverbot sind nur möglich, wenn es sich um Güter handelt, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zweck der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Genehmigung der zuständigen Behörde (zuständig für die Bundesrepublik Deutschland ist das BAFA).
Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland nach Anhang I der Anti-Folter-Verordnung
Genehmigungspflichtig ist grundsätzlich die Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen III und IV der Verordnung gelistet sind. In bestimmten Fällen ist die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung nach Anhang V für Güter des Anhangs IV möglich.
Die Verordnung sieht Ausnahmeregelungen vor.
Was ist bei Verbringungen in andere Mitgliedstaaten zu beachten?
Verbringungen in andere Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht von der Verordnung erfasst. Dabei ist allerdings zu beachten dass im Rahmen der Anti-Folter-Verordnung der Begriff der Ausfuhr weiter gefasst ist und für jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union einschließlich der Verbringung von Gütern eine Zollanmeldung abzugeben ist oder der Verbringung nach Lagerung in einer Freizone einschließt. Dies bedeutet, dass Lieferungen von gelisteten Gütern an einen anderen Mitgliedstaat ggf. verboten (Anhang-II-Güter) oder genehmigungspflichtig (Güter der Anhänge III bzw. IV) sein können, wenn der Transport über ein Drittland geführt wird.