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Konformitätsbescheinigung, Verzichtserklärung für Obst und Gemüse

Gemäß §§ 10 und 19 Außenwirtschaftsverordnung i.V.m. der Ausfuhrliste ist die Ausfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse, das gemeinsamen Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen unterliegt, ohne Genehmigung nur zulässig, wenn es diesen Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen entspricht.

Die von dieser Regelung im Einzelnen betroffenen Waren sind in der Ausfuhrliste mit "G" und im TARIC bzw. der Spartenanwendung "EZT-online Ausfuhr" unter der Rubrik "Hinweise" mit "GPF" und der entsprechenden Fußnote gekennzeichnet.

Elektronischer Zolltarif (EZT-Online) - Ausfuhr

Bei der Ausfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen festgelegt sind, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung alternativ vorzulegen (im elektronischen Verfahren anzumelden):

  1. eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m. Art. 14 Abs.1 und Anhang III der DVO (EU) Nr. 543/2011 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde (Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b) DVO (EU) Nr. 543/2011) oder
  3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c) DVO (EU) Nr. 543/2011, dass für die betreffenden Partien auf Grund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung).

Zuständig für die Überwachung und Durchführung der Konformitätskontrolle bezüglich der Einhaltung der Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen und damit auch für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigungen bzw. Verzichtserklärungen sind:

  • die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), wenn es sich bei den Ausfuhrwaren um Erzeugnisse handelt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat geerntet wurden oder die Erzeugnisse zuvor aus einem Drittland eingeführt wurden;
  • die Kontrollstellen der Bundesländer, wenn es sich bei den Ausfuhrwaren um deutsche Erzeugnisse handelt.

Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland, können die erforderlichen Dokumente anstelle der Ausfuhrzollstelle auch der Ausgangszollstelle vorgelegt (im elektronischen Verfahren angemeldet) werden.

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