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Ausfuhrbeschränkungen für Rohdiamanten

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vom 20. Dezember 2002 (KP-VO) wurde das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (KPCS), das den Handel mit Blut- und Konfliktdiamanten unterbinden soll, eingeführt und die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union beschränkt.

Informationen zum Kimberley-Prozess und Zertifikationssystem

Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union

Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn

  • die Rohdiamanten von einem Zertifikat im Original begleitet werden, das von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt und bestätigt wurde und
  • die Rohdiamanten sich in einem versiegelten Behältnis befinden.
Hinweis

Zum 9. April 2014 wurde Grönland in das Zertifikationssystem der Europäischen Union für Rohdiamanten miteinbezogen. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, Rohdiamanten aus der Europäischen Union nach Grönland auszuführen. Die besonderen Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses können dem Beschluss Nr. 136/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 entnommen werden.

Rohdiamanten sind

  • nicht sortierte Diamanten, unbearbeitet, nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (HS-Position: 7102 10),
  • Industriediamanten, unbearbeitet, nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    (HS-Position: 7102 21) oder

  • andere Diamanten, unbearbeitet, nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    (HS-Position: 7102 31).

Bitte beachten Sie!

Es existieren keine Wertgrenzen bzw. Freimengen für die Ausfuhr von Rohdiamanten.

Definition (Kimberley-)Zertifikat

Das (Kimberley-)Zertifikat ist ein von einem Teilnehmer ordnungsgemäß ausgestelltes und durch eine zuständige Behörde des Teilnehmers bestätigtes Dokument, das für eine Rohdiamantensendung die Einhaltung des KPCS bestätigt. Alle Mindestanforderungen an Zertifikate sowie optionale Bestandteile der Zertifikate werden in Anhang I zu Anhang I der KP-VO bestimmt.

Bitte beachten Sie!

Neben dem hier beschriebenen (Kimberley-)Zertifikat gibt es auch andere Zertifikate für Rohdiamanten, wie z.B. das gemmologische Zertifikat, auch Diamantenzertifikat genannt. Es beschreibt allein die Eigenschaften des untersuchten Diamanten und kann daher ein (Kimberley-)Zertifikat nicht ersetzen. Insbesondere das im Rohdiamantenhandel mit Grönland verwendete sogenannte "Attesting Document" ist nicht mit dem Kimberley-Zertifikat gleichzusetzen. Das Dokument ist lediglich eine Bescheinigung, dass die Rohdiamanten in Grönland geschürft oder abgebaut wurden.

Teilnehmerstaaten

Teilnehmer sind in Anhang II der KP-VO aufgeführt.
Die Europäische Union und das Gebiet Grönlands zählen für die Zwecke des Kimberley-Prozesses als ein Teilnehmerstaat. Dieser verfügt über mehrere Gemeinschaftsbehörden, die bei der Ausfuhr insbesondere für die Rohdiamantenprüfungen und Ausstellungen sowie Bestätigungen der Kimberley- Zertifikate zuständig sind. Diese Zertifikate werden als (Gemeinschafts-)Zertifikate bezeichnet. Die Gemeinschaftsbehörden werden im Anhang III der KP-VO veröffentlicht.

Ausfuhrverfahren für Rohdiamanten

Die Rohdiamanten sind bei einer Gemeinschaftsbehörde zur physischen Kontrolle vorzulegen.
Für die Ausstellung und Bestätigung des (Gemeinschafts-)Zertifikats benötigt die deutsche Gemeinschaftsbehörde folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Ausstellung eines (Kimberley-)Zertifikats,
  • elektronische Ausfuhranmeldung,
  • Handelsrechnung bzw. Lieferschein und
  • schlüssige Nachweise, dass die Rohdiamanten rechtmäßig eingeführt wurden (z.B. bestätigtes (Kimberley-)Zertifikat, mit dem die Waren ursprünglich in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union verbracht wurden). 

Um eine zügige Abwicklung der Ausfuhrformalitäten zu gewährleisten, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der deutschen Gemeinschaftsbehörde "Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten" einen Termin zu vereinbaren. Dort kann der Vordruck "Antrag auf Ausstellung eines (Gemeinschafts-)Zertifikats" angefordert werden. 

Nachdem die Gemeinschaftsbehörde das (Gemeinschafts-)Zertifikat ausgestellt und bestätigt hat, kann unter Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen die Ausfuhr erfolgen. 

Informationen zum Ausfuhrverfahren

Gebühren und Kosten bei der Rohdiamantenausfuhr

Für die Ausstellung und Bestätigung des (Gemeinschafts-) Zertifikats wird durch die deutsche Gemeinschaftsbehörde eine Gebühr erhoben. Zusätzlich zu der Gebühr entstehen dem Ausführer Kosten für Begutachtung der Rohdiamanten durch einen Sachverständigen.

Weitere Fachinformationen

Einfuhr von Rohdiamanten
Durchfuhr von Rohdiamanten

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