Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) aufgeführt sind, dürfen nur mit einer gültigen Ausfuhrgenehmigung ausgeführt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV).
Erfasst sind Rüstungsgüter, Waffen und Munition jeglicher Art sowie Zubehör, Ersatzteile oder Befestigungsvorrichtungen für Waffen, gepanzerte Fahrzeuge, Schutzvorrichtungen oder -kleidung, zudem auch einschlägige Software oder Technologien. Als Ausführer sind Sie verpflichtet, rechtzeitig vor der Ausfuhr zu prüfen ob Ihre Güter von der Ausfuhrliste erfasst sind.
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei Fragen zur Genehmigungserteilung wenden Sie sich bitte grundsätzlich an die Genehmigungsbehörde.
Prüfen, ob die Ware in Teil I Abschnitt A der AL erfasst ist
Als Hilfsmittel für die Prüfung steht Ihnen im Elektronischen Zolltarif (EZT) die EZT-online Auskunftsanwendung mit der Spartenanwendung "EZT-online Ausfuhr" zur Verfügung. Diese enthält bei den jeweiligen Warennummern Hinweise auf die Ausfuhrlistenposition.
Im Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA sind die Nummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik den einschlägigen Nummern der Ausfuhrliste zugeordnet.