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Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs

Obwohl das Außenwirtschaftsrecht gemäß § 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) im Grundsatz von der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs ausgeht, wird zur Wahrung der in § 4 AWG aufgeführten nationalen Interessen sowie aufgrund von handels-, sicherheits- und außenpolitischen Erwägungen, die sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen und der gemeinsamen Sicherheits- und Handelspolitik der Europäischen Union ableiten lassen, der Außenhandel und in diesem Zusammenhang insbesondere die Warenausfuhr beschränkt.

Außenwirtschaftsgesetz

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