Warendurchfuhr von Dual-Use-Gütern
Auch bei der Durchfuhr, also dem Befördern von Dual-Use-Gütern in und durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb der Union, können aufgrund verschiedener Verordnungen (VO) Beschränkungen, Genehmigungspflichten oder Verbote bestehen.
Beschränkungen und Genehmigungsvorbehalte bei der Durchfuhr nach der VO (EU) 2021/821
Für nichtgemeinschaftliche Güter, die im Anhang I der VO (EU) 2021/821 (Dual-Use-VO) gelistet sind, besteht zwar keine generelle Genehmigungspflicht nach der Dual-Use-VO, jedoch obliegt es den zuständigen Zollstellen beim Vorliegen von Anhaltspunkten, dass diese Güter ganz oder zumindest teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bzw. Trägertechnologie bestimmt sind oder bestimmt sein können, die Durchfuhr dieser Güter zu unterbrechen, um somit ein Verlassen der Güter aus dem Inland zu verhindern.
Um die entsprechende Zulässigkeit der Durchfuhr zu prüfen, können die Zollstellen vom Warenführer oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Dokumente, insbesondere auch die Vorlage von Verladescheinen, verlangen.
Eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bzw. Trägertechnologie kann unter anderem dann gegeben sein, wenn die Waren der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen dienen oder dienen können.
Als zuständige Behörde Deutschlands trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in den Fällen, in denen eine Durchfuhr vorerst untersagt wurde, die Entscheidung darüber, ob die Durchfuhr endgültig untersagt wird oder ob im Einzelfall eine Genehmigungspflicht der Durchfuhr angeordnet wird.
Genehmigungsvorbehalte und Durchfuhrverbote aufgrund von Embargo-Verordnungen
Grundsätzlich ist eine Durchfuhr von Dual-Use-Gütern immer dann verboten, wenn eine entsprechende Embargo-Verordnung ein Weitergabeverbot für Dual-Use-Güter vorsieht. Sofern Embargo-Verordnungen bei der Weitergabe Genehmigungspflichten vorschreiben, wirken sich diese folglich auch direkt auf eine beabsichtigte Durchfuhr aus.