Neben dem Durchfuhrverbot für Rüstungsgüter, welches in der Außenwirtschaftsverordnung niedergeschrieben ist, kann ein Durchfuhrverbot für andere Embargowaren bestehen.
Andere Embargowaren, das heißt alle Waren, die nicht in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind, können aufgrund der entsprechenden Verordnung des jeweiligen Embargolandes vom Durchfuhrverbot umfasst sein.
In den Verordnungen wird von einem Weitergabeverbot gesprochen, begrifflich ist dies jedoch identisch mit dem Durchfuhrverbot. Nachstehend finden Sie eine Auflistung der Länder, bei denen durchfuhrseitig Embargoregelungen zu beachten sind:
Länderübersicht (mit Verweisen auf einzelne Länderembargos)
Definition der Durchfuhr (Weitergabe)
Eine Legaldefinition der Weitergabe ist nicht vorhanden. Die Weitergabe umfasst neben den innerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Lieferungen insbesondere auch Durchfuhren durch das Gemeinschaftsgebiet.