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Durchfuhrbeschränkungen für Folterwerkzeuge nach der Anti-Folter-Verordnung

Mit Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 wurde eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 - der sogenannten Anti-Folter-Verordnung - veröffentlicht.

Zweck dieser Verordnung ist die Überwachung des Drittlandhandels mit Gütern

  • die zur Vollstreckung der Todesstrafe,
  • zum Zwecke der Folter
  • für andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

verwendet werden könnten.

Ziel der Verordnung ist es im Einklang mit den fundamentalen Grundprinzipien der Europäischen Union

  • Achtung der Menschenrechte und
  • Achtung der Grundfreiheiten

einen Beitrag zur Ächtung von Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu leisten.

Welche Güter und Waren werden als Folterwerkzeuge im Sinne der Verordnung erfasst?

Kernpunkt der Anti-Folter-Verordnung sind die Güterlisten der Anhänge II, III und IIIa. Hier sind jeweils die Waren gelistet, die als Folterwerkzeuge gelten und von Embargomaßnahmen - wie zum Beispiel Durchfuhrverboten - betroffen sind.

Im Anhang II sind Güter gelistet, die ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen, wie zum Beispiel:

  • Galgen und Fallbeile,
  • Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen,
  • Gaskammern,
  • bestimmte Elektroschockgeräte,
  • Schlagstöcke mit Metallstacheln,
  • Peitschen mit mehreren Riemen.

Hierbe handelt es sich um Güter die konstruiert wurden für die Hinrichtung von Menschen oder um auf nicht angemessene Weise auf Menschen Zwang auszuüben oder zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

Im Anhang III sind Güter gelistet, die außer zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe auch andere Verwendung finden können, wie zum Beispiel:

  • Fesseln und Einzelschellen,
  • Spuckschutzhauben,
  • bestimmte tragbare Elektroimpulswaffen,
  • tragbare Waffen und Ausrüstungen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen (wie Tränengas oder Pfefferspray).

Im Anhang IIIa hingegen sind Güter gelistet, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten. Dabei handelt es sich um

  • kurz und intermediär wirkende Barbiturate und deren Erzeugnisse (wie pharmazeutische Produkte).
Bitte beachten Sie!

Die Güterlisten der Verordnung überschneiden sich nicht mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO) bzw. der nationalen Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung. Überschneidungen zu bestimmten Teilembargos sind aber möglich. Einschlägige Embargomaßnahmen sind daher weiterhin zu beachten.

Wie sind Durchfuhren im Rahmen der Verordnung zu behandeln?

Die Durchfuhr von Gütern, die in Anhang II der Verordnung gelistet sind, ist grundsätzlich verboten.

Verboten ist im Sinne der Anti-Folter-Verordnung auch die Ausfuhr und die Einfuhr von Anhang-II-Gütern und jede Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Anhang-II-Gütern (unabhängig ob gegen Entgelt oder kostenfrei).

Ausnahmen von den Verboten sind nur möglich, wenn es sich um Güter handelt, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zweck der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Zuständige Behörde nach Anhang I der Anti-Folter-Verordnung

Die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die für Genehmigungen zuständig sind, sind in Anhang I der Verordnung aufgelistet.

Für die Bundesrepublik Deutschland sind Genehmigungsanträge an folgende Stelle zu richten:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
D-65760 Eschborn
Tel.: 06196 908-0
Fax: 06196 908-1800
E-Mail: ausfuhrkontrolle­@bafa.bund.de
Internet: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Die Durchfuhr von Gütern der Anhänge III und IIIa ist grundsätzlich genehmigungsfrei möglich, wenn diese in einem externen Versandverfahren gemäß Artikel 266 des Unionszollkodex befördert werden. Allerdings ist die Durchfuhr dieser Güter dann verboten, wenn bekannt ist, dass Teile der Lieferung dazu bestimmt sind, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Drittland verwendet zu werden.

Dagegen ist die Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen III und IIIa der Verordnung gelistet sind, genehmigungspflichtig. In bestimmten Fällen ist die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung nach Anhang IIIb für Güter des Anhangs IIIa möglich.

Die Einfuhr von Gütern des Anhangs III und des Anhangs IIIa unterliegt keinen Beschränkungen nach der Anti-Folter-Verordnung.

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