Durchfuhr von Rüstungsgütern
Die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern (Rüstungsgüter) durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in die folgenden Länder ist durch die strikten Waffenembargos gemäß § 74 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verboten:
- Belarus (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 AWV)
- Birma/Myanmar (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 AWV)
- Demokratische Republik Kongo (§ 74 Abs. 1 Nr. 4 AWV)
- Demokratische Volksrepublik Korea (§ 74 Abs. 1 Nr. 5 AWV)
- Irak (§ 74 Abs. 1 Nr. 7 AWV)
- Iran (§ 74 Abs. 1 Nr. 8 AWV)
- Libanon (§ 74 Abs. 1 Nr. 9 AWV)
- Libyen (§ 74 Abs. 1 Nr. 11 AWV)
- Russland (§ 74 Abs. 1 Nr. 12 AWV)
- Simbabwe (§ 74 Abs. 1 Nr. 13 AWV)
- Somalia (§ 74 Abs. 1 Nr. 14 AWV)
- Sudan (§ 74 Abs. 1 Nr. 15 AWV)
- Südsudan (§ 74 Abs. 1 Nr. 15a AWV)
- Syrien (§ 74 Abs. 1 Nr. 16 AWV)
- Venezuela (§ 74 Abs. 1 Nr. 16a AWV)
- Zentralafrika (§ 74 Abs. 1 Nr. 17 AWV)
Ausnahmen können gemäß § 76 Abs. 1 AWV unter den in § 76 Abs. 2 bis 17 sowie § 76a AWV genannten Voraussetzungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigt werden.
Definition der Durchfuhr
Eine Durchfuhr stellt in diesem Zusammenhang, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Inland der Bundesrepublik Deutschland dar, ohne dass die Waren im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen (§ 2 Abs. 9 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz).
Aber auch die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch das Inland stellt eine Durchfuhr dar (§ 2 Abs. 9 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz).
Um zu prüfen, ob Ihre Güter im Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste aufgeführt sind, steht Ihnen unter anderem der Elektronische Zolltarif als Hilfsmittel zur Verfügung.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).