Einfuhrgenehmigung
Zum Schutz verschiedener Branchen der europäischen und damit auch der heimischen Industrie vor einem unkontrollierten Marktzugang durch Drittländer werden für genehmigungspflichtige Waren unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Genehmigungsstellen Einfuhrgenehmigungen (EG) erteilt.
Warenkreis
Für Einfuhrwaren ist eine Einfuhrgenehmigung dann erforderlich, wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist.
Befreiungen
Für bestimmte Waren, die z.B. aufgrund der geringen Warenmenge, des geringen Wertes oder des besonderen Verwendungszwecks nicht der außenwirtschaftsrechtlichen Marktbeobachtung unterliegen, ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Der betreffende Warenkatalog ist in den §§ 40, 41 und 42 Abs. 4 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) aufgeführt.
So sind z.B. Muster und Proben für Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe bei Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro, bei Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft - ausgenommen Saatgut - bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung frei.
Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
Die Zollstelle prüft bei der Einfuhrabfertigung einer Ware, ob eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Ist eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben, muss der Einführer im Besitz der erforderlichen Genehmigung sein.
Wurden die Daten der Einfuhrgenehmigung vom BAFA elektronisch an ATLAS übermittelt, schreibt die Zollstelle die Genehmigung elektronisch ab und leitet die Daten über ATLAS unmittelbar an das BAFA weiter.
Wurde die Einfuhrgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt und der Zollstelle vom Einführer in Papierform vorgelegt, schreibt die Zollstelle die Genehmigung auf der Rückseite ab und gibt sie an den Einführer zurück.
Verfügt der Einführer nicht über die erforderliche Einfuhrgenehmigung, lehnt die Zollstelle die Einfuhrabfertigung ab.
Weitere Informationen zu den zollrechtlichen Bestimmungen
Antrag und Ausstellung
In den Fällen, in denen eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist, muss der Einführer rechtzeitig vor der Einfuhr bei der zuständigen Genehmigungsstelle die Einfuhrgenehmigung beantragen.
Genehmigungsstellen sind in Deutschland
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Die Bedingungen und das Verfahren für die Antragstellung (z.B. Form und Inhalt des Antrags, Antragsfristen) werden in den Bekanntmachungen und Einfuhrausschreibungen des BAFA und der BLE bekanntgegeben.
Die Einfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Genehmigungsstelle auf einem Vordruck erteilt, der im Rahmen der einschlägigen EU-Vorschriften vorgeschrieben ist. Näheres dazu regeln die Genehmigungsstellen. Eine Einfuhrgenehmigung ist in der gesamten EU gültig.
Gleiches gilt für Einfuhrgenehmigungen, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU ausgestellt werden.
Einfuhrgenehmigungen werden stets befristet und hinsichtlich Warenart und Menge beschränkt erteilt. Sie müssen unverzüglich an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden, wenn
- die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,
- der Einführer die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen oder
- die Rückgabe aufgrund von Verordnungen der EU vorgeschrieben ist.
Vollständig ausgenutzte Einfuhrgenehmigungen müssen für die Dauer von 5 Jahren nach Ablauf der Gültigkeitsfrist in den Geschäftsunterlagen des Einführers aufbewahrt werden.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen die Vorlagepflicht bei der Einfuhrabfertigung können je nach Art der Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.