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Konformitätsbescheinigung, Verzichtserklärung für Obst und Gemüse

Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der EU unterliegt bestimmtes Obst und Gemüse, das für den Frischmarkt bestimmt ist, bei der Einfuhr speziellen Vermarktungsnormen zur Sicherung der Qualität (Güte, Größensortierung, Aufmachung) dieser Waren. Die Vermarktungsnormen gewährleisten, dass auf dem Markt nur frisches und qualitativ einwandfreies Obst und Gemüse angeboten wird. Das Obst und Gemüse, welches Vermarktungsnormen unterliegt, ist im EZT-Online Einfuhr unter der Rubrik "Hinweise" mit "GPF" und der entsprechenden Fußnote gekennzeichnet.

Elektronischer Zolltarif (EZT-Online) - Einfuhr

Die Einhaltung dieser Qualitätsnormen wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) risikoorientiert durch Kontrollen der einzuführenden Waren geprüft und dem Einführer mit einer Konformitätsbescheinigung bestätigt. Verzichtet die BLE auf eine Kontrolle, wird eine Verzichtserklärung ausgestellt.

Entsprechen die eingeführten Waren nicht den Qualitätsnormen, dürfen die Waren nicht eingeführt und auf dem Frischmarkt angeboten werden. Der Einführer hat jedoch die Möglichkeit, bei der BLE zu beantragen, dass die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, z.B. industrielle Verarbeitung, Verwendung als Nicht-Lebensmittel oder Verwendung als Tierfutter.

Für die Einfuhr zum freien Verkehr von bestimmtem Obst und Gemüse ist der Zollstelle entweder

  • eine Konformitätsbescheinigung,
  • eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde oder
  • eine Verzichtserklärung vorzulegen.

Konformitätsbescheinigungen, die von Drittländern mit anerkanntem Kontrolldienst ausgestellt wurden (sogenannte "Export-Kontrollbescheinigungen"), können von der Zollstelle ebenfalls anerkannt werden. Für die Zwecke der Abfertigung in Deutschland stellt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige Kontrollbehörde grundsätzlich nur noch elektronische Konformitätsbescheinigungen und Verzichtserklärungen aus und übermittelt diesbezüglich elektronische Datensätze über die Schnittstelle BLE-ATLAS an das IT-Verfahren ATLAS.

IT-gestützte Behandlung von BLE-Dokumenten (Schnittstelle BLE-ATLAS)

Ohne Vorlage einer Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung darf frisches Obst und Gemüse, das Vermarktungsnormen unterliegt, nur eingeführt werden, wenn die Warensendung bestimmte Wertgrenzen nicht überschreitet oder wenn sie besonderen Verwendungszwecken dient (vgl. § 40 AWV).

Konformitätskontrolle

In den Fällen, in denen eine Konformitätsbescheinigung bzw. Verzichtserklärung vorgeschrieben ist, muss der Einführer die Waren rechtzeitig vor der Einfuhr bei der BLE zur Konformitätskontrolle anmelden.

Das Kontrollverfahren ist den Bekanntmachungen und Mitteilungen der BLE zu entnehmen.

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

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