Erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch im IT-Verfahren ATLAS, muss das Ursprungszeugnis außer auf Verlangen der Zollstelle nicht bereits im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung vorgelegt werden.
Der Einführer hat sicherzustellen, dass das vorgeschriebene und ordnungsgemäß ausgestellte Ursprungszeugnis zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden ist (§ 32 Abs. 1 AWV).
Näheres regelt die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS.
Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, muss das Ursprungszeugnis der Zollstelle zusammen mit der Zollanmeldung im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung vorgelegt werden. Sie verbleiben nach der Einfuhrabfertigung bei der Zollstelle als Anlage zur Zollanmeldung.