Ursprungszeugnis
Die eindeutige Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs einer Ware ist im konkreten Einzelfall erheblich für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen der EU, da außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen für die Einfuhr bestimmter Waren regelmäßig an den Ursprung in bestimmten Ländern anknüpfen.
Für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware gelten die Ursprungsregeln der Artikel 60 Zollkodex der Union und Artikel 31 bis 36 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446. Nachgewiesen wird der Ursprung einer eingeführten Ware durch ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis (UZ).
In Abgrenzung zu den Ursprungsnachweisen nach Präferenzrecht werden die nach dem Außenwirtschaftsrecht erforderlichen Ursprungsnachweise auch als nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise bezeichnet.
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Warenkreis
Für Einfuhrwaren ist ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis dann erforderlich, wenn dies auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union vorgesehen ist.
Derzeit ist nach dem Außenwirtschaftsrecht nur die Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisses für Knoblauch mit Ursprung in Libanon, Malaysia, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Taiwan und Vietnam aufgrund der VO (EG) Nr. 341/2007 (sogenanntes Agrarursprungszeugnis) vorgeschrieben.
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Befreiungen
Für bestimmte Waren, die z.B. aufgrund der geringen Warenmenge, des geringen Wertes oder des besonderen Verwendungszwecks nicht der außenwirtschaftsrechtlichen Marktbeobachtung unterliegen, ist kein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis erforderlich.
Der betreffende Warenkatalog ist in § 38 Abs. 1 und § 40 Außenwirtschaftsverordnung aufgeführt.
So sind z.B. Muster und Proben für Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft - ausgenommen Saatgut - bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung frei.
Eine Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demselben Tag von demselben Lieferer an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.
Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
Die Zollstelle prüft bei der Einfuhrabfertigung einer Ware, ob ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis erforderlich ist.
Ist dies vorgeschrieben, muss der Einführer im Besitz eines nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisses in Papierform sein. Kopien sind nicht ausreichend.
Verfügt der Einführer nicht über das erforderliche Dokument, lehnt die Zollstelle die Einfuhrabfertigung ab.
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Form, Inhalt, Berechtigte Stellen
Die Anforderungen an nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse ergeben sich aus Artikel 61 Zollkodex der Union und Artikel 57 bis 59 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden - sofern in den Regelungen auf Artikel 57 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwiesen wird - nach dem Muster in Anhang 22-14 entsprechend den dort festgelegten Spezifikationen ausgestellt. Diese Vorschriften sind für die Ausstellung von Agrarursprungszeugnissen anzuwenden.
Die zur Ausstellung von Agrarursprungszeugnissen berechtigten Behörden werden im Amtsblatt C der EU veröffentlicht. Sie können im Elektronischen Zolltarif bei den Einfuhrhinweisen der Codenummer abgerufen werden.
Daneben ergeben sich zur Ausstellung berechtigte Stellen aus dem Runderlass Nr. 2/2014 vom 6. März 2014. Die auf Basis des Runderlass aktualisierte Fassung der berechtigten Stellen findet sich in der nachstehenden Liste. Diese Liste gilt jedoch nicht für Agrarursprungszeugnisse.
Liste der ausländischen Stellen, die zur Ausstellung von nichtpräferenziellen Ursprungszeugnissen für die Wareneinfuhr in das Inland berechtigt sindPDF | 171 KB | Datei ist nicht barrierefrei
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Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen die Vorlagepflicht bei der Einfuhrabfertigung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.