Gartenbauerzeugnisse (Obst und Gemüse)
Für die Einfuhr bestimmter Waren der Kapitel 7 bis 9 und 12 des Abschnitts II des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bestehen derzeit folgende Beschränkungen:
Konformitätsbescheinigung, Verzichtserklärung
Die Einfuhr von frischem Obst und Gemüse ist nur genehmigungsfrei, wenn die für den Frischmarkt bestimmten Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, wie sie von den Organen der EU festgelegt werden, und eine gültige Konformitätsbescheinigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) oder eines Drittlandes mit anerkanntem Kontrolldienst vorgelegt wird oder die BLE mit einer Verzichtserklärung der Einfuhr zustimmt.
Hinweise auf diese Beschränkung sind im Elektronischen Zolltarif (EZT) bei den betroffenen Codenummern eingearbeitet.
Weitere Informationen zu Konformitätsbescheinigungen, Verzichtserklärungen
Agrarursprungszeugnis
Bei der Einfuhr von Knoblauch der Codenummer 0703 2000 000 mit Ursprung in Libanon, Malaysia, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Taiwan und Vietnam ist zusätzlich zu einer Einfuhrlizenz, die aufgrund marktordnungsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben ist, ein Agrarursprungszeugnis vorzulegen.
Zuständige Behörden für die Ausstellung dieser Agrarursprungszeugnisse sind:
- Iran: Teheran Chamber of Commerce, Industry and Mine
- Libanon: Chamber of Commerce, Industry & Agriculture, Zahle and Bekaa, B.P. 100, Zahle Liban / Chambre de Commerce, d'Industrie et d'Agriculture, Beyrouth et du Mont Liban, Rue Justinien, B.P. 11 - 1801, Beyrouth, Liban / Chamber of Commerce, Industry & Agriculture in Sidon and South Lebanon, Maarouf Saad Bd, P.O. Box 41, Saida, Lebanon / Chamber of Commerce, Industry & Agriculture, Tripoli and North Lebanon, Boulevard Bechara Khoury, Tripoli, Lebanon
- Taiwan: Bureau of Commodity Inspection & Quarantine, Ministry of Economic Affairs for Export & Import Certificates, ausgestellt im Auftrag von: Ministry of Economic Affairs; Republic of China
Die übrigen Länder haben bislang keine zuständigen Behörden mitgeteilt. Die Einfuhr von Knoblauch aus diesen Ländern ist daher nicht zulässig.
Hinweise auf diese Beschränkung sind im EZT bei den betroffenen Codenummern eingearbeitet.
Weitere Informationen zu Ursprungszeugnissen