Einfuhrverfahren
Grundsätzlich sind die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung und die eigentliche Zollabfertigung getrennt zu betrachten, wenngleich aus praktischen Gründen beide Abfertigungen generell zeitlich nebeneinander vorgenommen werden.
Die Zollstelle nimmt die Zollanmeldung nur dann an, wenn auch die außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind. Der Zollanmelder muss also bei Abgabe einer Zollanmeldung auch dafür sorgen, dass die außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrbestimmungen beachtet werden.
Antrag auf Einfuhrabfertigung
Der Einführer muss grundsätzlich die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung der eingeführten Waren bei der Zollstelle beantragen, bei der die Waren gestellt worden sind.
Einführer ist, wer Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder als Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr tätig wird, ist nicht Einführer.
Er muss dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angeben. Die genaue Feststellung der Warenart und ihre Zuordnung zu einer Warennummer ist die Grundbedingung für jede weitere einfuhrrechtliche Prüfung.
Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik kann beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, bezogen werden.
Zeitpunkt und Form der Antragstellung
Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist grundsätzlich zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu stellen (§ 31 Abs. 2 Ziffer 1 AWV). Die Zollanmeldung ist grundsätzlich in elektronischer Form abzugeben.
Notwendige Unterlagen
Für die Einfuhrabfertigung benötigt der Einführer folgende Unterlagen (§ 32 AWV):
- Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind
und je nach eingeführter Ware
- ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung
- eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrlizenz
- eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung
Die Informationen darüber, welche Unterlagen im Einzelfall für die Einfuhrabfertigung einer bestimmten Ware benötigt werden, können den maßgeblichen Rechtsakten der EU sowie dem elektronischen Zolltarif entnommen werden.
Verfahren bei der Zollstelle
Die Zollstelle prüft bei Annahme der Zollanmeldung anhand der Ware und den Unterlagen, ob die Einfuhr der Waren nach Außenwirtschaftsrecht zulässig ist (§ 33 AWV).
Auf Verlangen der Zollstelle müssen die eingeführten Waren vorgeführt werden, damit geprüft werden kann, ob die Waren mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmen. Die Waren können dazu einer Beschau und einer Untersuchung unterzogen werden. Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Waren enthalten, deren Einfuhr außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
Fehlen die für die Einfuhr einer Ware erforderlichen Unterlagen und können diese vom Einführer auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden, oder stimmt die Ware nicht mit den vorgelegten Unterlagen überein, lehnt die Zollstelle die Einfuhrabfertigung ab.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen außenwirtschaftliche Bestimmungen für die Einfuhr von Waren können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.