§ 31 Abs. 2 und 3 AWV regeln detailliert den Zeitpunkt der Antragstellung für die Einfuhrabfertigung.
Im Einzelnen ist der Antrag auf Einfuhrabfertigung zu stellen
- bei der Einfuhr im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach Art. 76 Abs. 1 Zollkodex zusammen mit der ergänzenden Zollanmeldung,
- vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland.
In Fällen, in denen der Einführer ein vereinfachtes Verfahren nach Art. 76 Zollkodex in Anspruch nimmt, kann die Zollstelle zur Sicherung einfuhrrechtlicher Belange verlangen, dass die Einfuhrabfertigung abweichend von den vorgenannten Regelungen zeitlich früher vorzunehmen ist.
Darüber hinaus kann auch auf Antrag des Einführers für bestimmte Waren eine zeitlich vorgezogene Einfuhrabfertigung erfolgen.