Bestimmte Waren, die z.B. aufgrund der geringen Warenmenge, des geringen Wertes oder des besonderen Verwendungszwecks nicht den außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen und der Marktbeobachtung unterliegen, sind von vielen Verfahrensvorschriften (z.B. Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses) freigestellt.
Die Verfahrenserleichterungen sind im Einzelnen in den §§ 40 und 41 AWV dargelegt.
Ein gegebenenfalls erforderlicher Antrag auf Einfuhrabfertigung einer Ware aufgrund anderer Vorschriften, z.B. weil die Ware Verboten und Beschränkungen unterliegt, bleibt hiervon unberührt.