Kontingentsregelungen bei der Ausfuhr von Milch/Milcherzeugnissen
Für einige von Drittländern im Rahmen von Abkommen gewährte Einfuhrvergünstigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU ist die Verwaltung dieser Vergünstigung im Rahmen von Ausfuhrkontingenten, die mit Lizenzen verwaltet werden, vorgesehen (vgl. Kapitel 7 Abschnitt 2 (Art. 58 - 64) der VO 2020/761).
Für den Sektor Milch/Milcherzeugnisse sind dies
- von den USA eröffnete Kontingente für die Ausfuhr von Käse (KN-Code 0406) nach den USA sowie
- ein Kontingent für die Ausfuhr von ausschließlich in der EU, aus ausschließlich in der EU erzeugter Milch hergestelltem Käse nach Kanada.
Die Vorlage einer gültigen Ausfuhrlizenz bei einer Zollstelle der EU und deren Behandlung durch die Zollstelle ist Voraussetzung für die vergünstigte Einfuhr ins Drittland.
Beachte: Bei der Nutzung von Ausfuhrlizenzkontingenten von Käse in die USA kann ein "Certificate for the export of Swiss or Emmentaler cheese with eye formation to the United States of America" erforderlich sein.
Ausfuhr von Schweizer Käse und Emmentaler in die USA
Die USA und die EU haben im Rahmen des GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) vereinbart, die einer Kontingentsregelung unterliegende Einfuhr von bestimmtem Käse mit Ursprung EU in die USA zuzulassen. Die EU hat sich verpflichtet, den hiervon betroffenen Käsesendungen eine Bescheinigung (Certificate for the export of Swiss or Emmentaler cheese with eye formation to the United States of America) beizufügen. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Ausführers von der für ihn zuständigen Ausfuhrzollstelle ausgestellt. Die Durchführungsbestimmungen hierzu sind in der Verordnung (EG) Nr. 296/2009 abgefasst.