Zoll

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Einfuhr von Bananen

Qualitätskontrollen für Bananen

Seit 1. Juli 1996 gelten in der Europäischen Union gemeinschaftliche Vorschriften bezüglich der Qualitätskontrollen für in die Union verbrachte Bananen.

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die aus Drittländern eingeführten Bananen werden vor ihrer Überführung in den freien Verkehr in dem Mitgliedstaat der ersten Entladung auf ihre Konformität mit den Qualitätsnormen hin kontrolliert. Regelungen hierzu sind in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2011 getroffen.

Zuständig für die Durchführung dieser Bestimmungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Betroffen von der Regelung sind grüne, nicht gereifte Obstbananen, der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel, KN-Code 0803 9010 001.

Eine der folgenden Bescheinigungen ist für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich:

  • EG-Kontrollbescheinigung
  • Verzichtserklärung
  • Freistellungsbescheinigung
  • Teilbescheinigung zur Freistellungsbescheinigung

Diese Bescheinigungen werden von der BLE ausgestellt.

Weitere Informationen zur Abfertigung von frischen Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr

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