Qualitätskontrollen für Bananen
Seit 1. Juli 1996 gelten in der Europäischen Union gemeinschaftliche Vorschriften bezüglich der Qualitätskontrollen für in die Union verbrachte Bananen.
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Die aus Drittländern eingeführten Bananen werden vor ihrer Überführung in den freien Verkehr in dem Mitgliedstaat der ersten Entladung auf ihre Konformität mit den Qualitätsnormen hin kontrolliert. Regelungen hierzu sind in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2430 getroffen.
Zuständig für die Durchführung dieser Bestimmungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Betroffen von der Regelung sind grüne, nicht gereifte Obstbananen, der Gattung Musa (AA, AB, AAA und AAB), KN-Code 0803 9019 001.
Eine der folgenden Bescheinigungen ist für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich:
- Konformitätsbescheinigung (N002)
- Verzichtserklärung (9BBL)
- Freistellungsbescheinigung (9BBH)
Diese Bescheinigungen werden von der BLE ausgestellt.
Das Erfordernis für eine dieser Bescheinigungen ergibt sich auch aus den Hinweisen im Elektronischen Zolltarif (EZT) - Fußnote D03 011.