Zoll

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Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen

Schutz der Fischbestände (IUU - illegal, unreported and unregulated fishing)

Zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 durch die Europäische Union spezielle Regelungen zum Schutz der Fischbestände und anderer Meerestiere festgelegt.
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich dabei - mit bestimmten Einschränkungen und Ausnahmen - im Wesentlichen auf die aus der Meeresfischerei stammenden Fischereierzeugnisse sowie aus ihnen hergestellte Lebensmittelzubereitungen (z.B. Fischkonserven).

Weitere Informationen zum Thema finden sich im Fachthemenbereich Verbote und Beschränkungen.

Schutz der Fischbestände

Fischetikettierung

Neben lebensmittelrechtlichen bzw. futtermittelrechtlichen Regelungen sind für Fisch und Fischereierzeugnisse spezifische Vorschriften für deren Etikettierung zu beachten. Diese schreiben unter anderem die Angabe der Handelsbezeichnung, der Produktionsmethode oder des Fanggebietes vor. Von den Etikettierungsvorschriften sind alle Erzeugnisse des Kapitels 03 sowie Algen und Tange des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur erfasst. Die genaue Art der Etikettierung ergibt sich aus den marktordnungsrechtlichen Vorschriften zu Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (Verordnung (EU) Nr. 1379/2013) sowie dem Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) und der Fischetikettierungsverordnung (FischetikettV).

Weitere Informationen zu lebensmittelrechtlichen bzw. futtermittelrechtlichen Regelungen finden sich im Fachthemenbereich Verbote und Beschränkungen.

Lebensmittel
Futtermittel

Der deutschen Zollverwaltung kommt bei der Durchführung und Kontrolle der gesetzlichen Regelungen lediglich eine Mitwirkungsbefugnis zu. Originär zuständig ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

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