Einfuhr von Getreide und Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide
Die Einfuhr von Getreide und Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide unterliegt besonderen Regelungen. Hierunter fallen im Wesentlichen die Einfuhr von Zuckermais, Mais, Weich- und Hartweizen, Roggen, Gerste, Hafer, Körner-Sorghum, Buchweizen, Hirse, Kanariensaat, Sagomark und Wurzeln oder Knollen der Position 0714 des gemeinsamen Zolltarifs, sowie Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe (Müllereierzeugnisse wie z.B. Mehl, Grieß, Stärke und Kleber).
Durch die Standardisierung (genaue Unterteilung in Qualitätsstufen anhand z.B. der Sorte, der Herkunft, des Hektolitergewichts oder des Eiweiß- und Wassergehalts) von Getreide sind diese Erzeugnisse an den Rohstoffbörsen der Welt handelbar. Das Preissystem an den Rohstoffbörsen basiert dabei weitgehend auf dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage und unterliegt deshalb stärkeren Schwankungen. Das Preissystem in der Europäischen Union hingegen orientiert sich an einem garantierten oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgelegten Mindestpreis - dem Interventionspreis. Innerhalb der Europäischen Union garantieren die Interventionsstellen (in der Bundesrepublik Deutschland: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) den Erzeugern die Abnahme ihrer Produkte zu einem Preis, der den Erzeugern angemessene Mindesteinkünfte sichert. Üblicherweise liegt der Interventionspreis unter dem tatsächlich auf dem Binnenmarkt erzielbaren Marktpreis. Auf diese Weise bleibt der Anreiz für europäische Erzeuger, ihre Ware auf dem Binnenmarkt zu platzieren, bestehen.
Einfuhrzölle
Getreide
Ein unkontrollierter Zustrom drittländischen Getreides würde einen Preisverfall unterhalb des Interventionspreises zur Folge haben. Getreide von europäischen Erzeugern wäre dann auf dem Binnenmarkt nicht länger absetzbar. Um eine Einfuhr aber nicht vollständig unterbinden zu müssen, stellen die Einführzölle lediglich sicher, dass dem eingeführten Getreide ein auf dem ggf. niedrigen Weltmarktpreis basierender Wettbewerbsvorteil genommen wird. Der jeweils anwendbare Einfuhrzoll ist dabei im Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) festgelegt.
Abweichend davon wird der Einfuhrzoll nach Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 bei bestimmten Getreidesorten (z.B. Weichweizen und Roggen) anhand des jeweils geltenden Interventionspreises zuzüglich 55 Prozent und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung ermittelt. Zur Berechnung dieses Einfuhrzolls werden die repräsentativen cif-Einfuhrpreise (cost insurance freight-Einfuhrpreise) für die jeweiligen Standardqualitäten des eingeführten Getreides von der EU-Kommission regelmäßig festgestellt. Der auf diese Weise ermittelte Einfuhrzoll darf den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.
Zudem können Waren des Sektors Getreide aufgrund ihrer besonderen Qualität bzw. ihres besonderen Zwecks, zu einem um einen festen Betrag verminderten bzw. einem ermäßigten Einfuhrzoll oder abgabenfrei eingeführt werden.
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Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide
Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung zu tragen, wird in der Union zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang I AEUV und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, unterschieden. Bei der Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide (z.B. Lebensmittel, Lebensmittelzubereitungen und Futtermitteln) zeigen sich weitere Regelungen, die bei der Einfuhr von Waren des Sektors Getreide gelten. Die Ermittlung der Abgabenbelastung dieser Produkte ist allerdings abstrakter als bei Getreideeinfuhren, bei denen durch Standardisierung und Quantität konkrete Bemessungsangaben vorliegen.
Für die noch weiter verarbeiteten Getreideprodukte gilt i.d.R. ein Mischzoll bestehend aus einem Wertzoll und spezifischen Zoll oder Wertzoll und einem Agrarteilbetrag oder aus einem Wertzoll, der einen Agrarteilbetrag oder einen spezifischen Zoll beinhaltet. Ggf. kommt ein reiner spezifischer Zollsatz oder ein gesondert berechneter Höchstzollsatz zur Anwendung.
Vom Prinzip her wird anhand der im Verarbeitungserzeugnis enthaltenen und anzumeldenden Gewichtshundertteile Stärke auf die verarbeitete Getreidemenge geschlossen und der dafür zu erhebende Zoll ermittelt. Daher führen abweichende Stärkegehalte bei der Einreihung solcher Verarbeitungsprodukte in den Zolltarif auch zu unterschiedlichen Codenummern, denen unmittelbar der angemessene Agrarzoll (Agrarteilbetrag) zugeordnet ist.
Zusätzliche Einfuhrzölle
Soweit sich aus der Einfuhr von Waren des Sektors Getreide einschließlich daraus hergestellter Erzeugnisse Nachteile für den Binnenmarkt ergeben, können für die Einfuhr neben den aktuellen Einfuhrzöllen zusätzliche Einfuhrzölle nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhoben werden, die als Einzelmaßnahmen im Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) hinterlegt sind.
Zollrecht
Zollkontingente
In Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der EU im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) gibt es zudem eine Reihe von festen Zollkontingenten mit niedrigerem oder Null-Zollsatz.
Informationen zu Zollkontingenten
Informationen zu Lizenzen
Informationen zum Warenursprung und Präferenzen
Weitere Bestimmungen bei der Einfuhr von Getreide und Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide
Neben den marktordnungsrechtlichen und zollspezifischen Vorschriften, sind gegebenenfalls noch weitere Bestimmungen des gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Lebens- und Futtermittelrechts oder des Rechts des sanitären Pflanzenschutzes zu beachten.
Verbote und Beschränkungen