Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und des Faserhanfmarktes dürfen Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 und zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten des KN-Codes 1207 99 nur eingeführt werden, wenn ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) den Höchstwert von 0,3 vom Hundert nicht übersteigt. Regelungen hierzu sind in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 getroffen.
Verfahren bei der Überführung in den freien Verkehr
Bei Rohhanf wird der Nachweis hierfür durch eine entsprechende Warenuntersuchung erbracht. Diese wird durch die Zollbehörden mittels einer Probenentnahme veranlasst.
Für jede der vorgenannten Waren ist die Vorlage einer Lizenz erforderlich.