Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Einfuhr von Hopfen

Erzeugnisse des Hopfensektors aus Drittländern dürfen nur dann in die Europäische Union eingeführt werden, wenn ihre Qualität den Mindestanforderungen in der Gemeinschaft entspricht. Regelungen hierzu sind in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EU) 2023/2834 und der Verordnung (EU) Nr. 2023/2835 getroffen.

Erzeugnisse des Hopfensektors umfassen alle Waren, die in der Kombinierten Nomenklatur unter die Position 1210 fallen sowie Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen der Unterposition 1302 1300.

Verfahren bei der Überführung in den freien Verkehr

Bei der Überführung in den freien Verkehr in der Europäischen Union ist als Nachweis dieser Mindestanforderungen die Vorlage einer Äquivalenzbescheinigung oder ein Auszug aus einer Äquivalenzbescheinigung erforderlich. Die Äquivalenzbescheinigung wird für jede Sendung in einem Original und einer Kopie gemäß dem im Anhang XIV abgedruckten Muster und nach den Bestimmungen des Anhangs XVI der Verordnung (EU) 2023/2834 ausgestellt.
Diese wird von den durch die EU-Kommission veröffentlichten, zuständigen Stellen des jeweiligen Drittlandes ausgestellt.

Liste der zuständigen Stellen

Eine Äquivalenzbescheinigung ist gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2835 nicht erforderlich bei:

  • Blütenzapfen der Warennummer 1210 1000 10 und Hopfenmehl der Warennummern 1210 2010 10 und 1210 2090 90 in Paketen von nicht mehr als 1 Kilogramm, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung, für wissenschaftliche und technische Versuche oder für eine Messe bestimmt sind und unter die dafür vorgesehene Zollregelung für Messen fallen, wobei die Bezeichnung, das Gewicht und der letzte Verwendungszweck des Erzeugnisses auf der Verpackung angegeben sein muss sowie
  • Hopfenauszügen der Warennummer 1302 1300 80 in Paketen von nicht mehr als 300 g, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung, für wissenschaftliche und technische Versuche oder für eine Messe bestimmt sind und unter die dafür vorgesehene Zollregelung für Messen fallen, wobei die Bezeichnung, das Gewicht und der letzte Verwendungszweck des Erzeugnisses auf der Verpackung angegeben sein muss

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen