Zoll

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Einfuhr von Hopfen

Erzeugnisse des Hopfensektors aus Drittländern dürfen nur dann in die Europäische Union eingeführt werden, wenn ihre Qualität den Mindestanforderungen in der Gemeinschaft entspricht. Regelungen hierzu sind in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 getroffen.

Erzeugnisse des Hopfensektors umfassen alle Waren, die in der Kombinierten Nomenklatur unter die Position 1210 fallen sowie Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen der Unterposition 1302 1300.

Verfahren bei der Überführung in den freien Verkehr

Bei der Überführung in den freien Verkehr in der Europäischen Union ist als Nachweis dieser Mindestanforderungen die Vorlage einer Äquivalenzbescheinigung oder ein Auszug aus einer Äquivalenzbescheinigung erforderlich.
Diese wird von den im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 genannten zuständigen Stellen des jeweiligen Drittlandes ausgestellt.

Eine Äquivalenzbescheinigung ist gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 nicht erforderlich bei:

  • Blütenzapfen der Warennummer 1210 1000 10 und Hopfenmehl der Warennummern 1210 2010 10 und 1210 2090 90 in Paketen von nicht mehr als 1 Kilogramm, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung, für wissenschaftliche und technische Versuche oder für eine Messe bestimmt sind und unter die dafür vorgesehene Zollregelung fallen, wobei die Bezeichnung, das Gewicht und der letzte Verwendungszweck des Erzeugnisses auf der Verpackung angegeben sein muss sowie
  • Hopfenauszügen der Warennummer 1302 1300 80 in Paketen von nicht mehr als 300 g, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung, für wissenschaftliche und technische Versuche oder für eine Messe bestimmt sind und unter die dafür vorgesehene Zollregelung fallen, wobei die Bezeichnung, das Gewicht und der letzte Verwendungszweck des Erzeugnisses auf der Verpackung angegeben sein muss

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