Einfuhr von Wein und Weinbauerzeugnissen
Besonderes Einfuhrbegleitdokument
Für die Einfuhr von Wein oder Weinbauerzeugnissen aus einem Nicht-EU-Staat (Drittland) gelten besondere Anforderungen. Nach Art. 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO) dürfen solche Waren grundsätzlich nur dann eingeführt werden, wenn
- eine von einer amtlichen Stelle des Drittlandes ausgestellte Bescheinigung über die Erfüllung der vorgeschriebenen Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und Kennzeichnungen und
- falls die Waren für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt sind, ein Analysebulletin eines vom Drittland amtlichen anerkannten Laboratoriums
vorgelegt wird.
Die Bescheinigung und das Analysebulletin sind in einem einzigen Dokument, dem Einfuhrbegleitdokument V I 1 ("vinum importum eins" - Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft), enthalten. Dieses ist vor der Einfuhr von den dafür zugelassenen amtlichen Stellen, Laboratorien sowie von ermächtigten Weinerzeugern im Drittland auszustellen und bei der Einfuhr vorzulegen (Art. 15, 20, 22 ff. i.V.m. Anhang VII Teil 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273).
Die Europäische Kommission erstellt aufgrund der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien, die zur Ausstellung der Dokumente ermächtigt sind. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien in einer im Internet abrufbaren Liste (Art. 51 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273).
Das Einfuhrbegleitdokument V I 1 darf nur für jeweils eine einzige Partie (= Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und demselben Empfänger versandt wird) verwendet werden. Bei der Teilung einer Sendung ist ein Teildokument V I 2 bei der befugten Zollstelle vorzulegen. Entsprechende Mustervordrucke der Dokumente V I 1 und V I 2 enthält der Anhang VII Teil I und II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273.
Erleichterungen
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins (Dokument V I 1 oder Teildokument V I 2) ist nach Art. 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 nicht notwendig, wenn der Wein oder das Weinbauerzeugnis in geringen Mengen oder zu bestimmten Zwecken eingeführt wird.
Daneben bestehen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittländern (z.B. Schweiz, USA, Australien, Chile) Abkommen, die Erleichterungen hinsichtlich der einzuhaltenden Formalitäten vorsehen.
- Bei der Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz ist nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 114 vom 30. April 2002, Seite 132) ein Einfuhrbegleitdokument V I 1 seit dem 1. Juni 2002 nicht mehr erforderlich. In diesen Fällen genügt - wie im innergemeinschaftlichen Verkehr - ein Begleitdokument (nach Maßgabe des Anhangs VII Teil III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273).
- Bei der Einfuhr von Weinerzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika kann auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. EU Nr. L 87 vom 24. März 2006, Seite 2) an Stelle des Dokuments V I 1 ein "Begleitendes Handelspapier für Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika" (siehe Anhang III des Abkommens, Seite 14) vorgelegt werden.
- Bei der Einfuhr von Weinerzeugnissen mit Ursprung in Australien kann aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. EU Nr. L 28 vom 30. Januar 2009, Seite 3) lediglich ein vereinfachtes Dokument V I 1 vorgelegt werden.
- Bei der Einfuhr von Weinerzeugnissen mit Ursprung in Chile kann aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile über den Handel mit Wein (ABl. EU Nr. L 54 vom 24. Februar 2006, Seite 2) lediglich ein vereinfachtes Dokument V I 1 vorgelegt werden.
- Bei der Einfuhr von im Vereinten Königreich erzeugtem Wein (Ursprung im Vereinigten Königreich) kann aufgrund des Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinten Königreich (ABl. EU Nr. L 149 vom 30.4.2021, Seite 10) lediglich eine Selbstbescheinigung nach Anhang 15 Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 15-C des Abkommens, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs beglaubigt ist, vorgelegt werden.
Zulassung zur Einfuhr
Der Wein oder das Weinbauerzeugnis darf nur eingeführt werden, wenn eine Zulassung zur Einfuhr besteht. Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die dazu befugten Zollstellen. Dabei prüfen sie insbesondere, ob das vorgelegte Dokument V I 1/V I 2 (bzw. Begleitpapier oder -dokument) alle erforderlichen Angaben aufweist, ordnungsgemäß ausgestellt wurde und sich auf die Warensendung bezieht. Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des Dokumentes oder an der Einfuhrfähigkeit des Weines oder Weinbauerzeugnisses, holt die befugte Zollstelle ein Gutachten der für den Empfänger örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle ein. Die Zulassung zur Einfuhr ist nicht notwendig, wenn der Wein oder das Weinbauerzeugnis in geringen Mengen oder zu bestimmten Zwecken eingeführt wird.
Angaben zu Zollstellen und deren Abfertigungsbefugnissen können der allgemeinen Dienststellensuche entnommen werden. Auf der linken Seite ist der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die jeweilige Befugnis auszuwählen.
Allgemeine Dienststellensuche
Zölle
Zölle sind abhängig von der Weinsorte oder der Art des Weinbauerzeugnisses und dem Ursprungsland. Berechnungsgrundlage ist im Wesentlichen der Rechnungspreis. In der Bundesrepublik Deutschland wird im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben. Wein ist gegenüber Schaumwein und Zwischenerzeugnissen abzugrenzen, die Verbrauchsteuern unterliegen.
Lizenzpflicht
Eine Einfuhrlizenz für Wein und Weinbauerzeugnisse ist seit dem 1. August 2008 nicht mehr erforderlich.
Neben diesen marktordnungsrechtlichen Bestimmungen sind auch Regelungen des Verbrauchsteuerrechts und des Bereichs Verbote und Beschränkungen zu beachten.
Informationen zu den Regelungen des Verbrauchsteuerrechts
Informationen zu den Regelungen im Bereich Verbote und Beschränkungen