Zoll

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Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen

Einfuhrzölle

Auf die Erzeugnisse im Zuckersektor werden zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der Stabilität des Binnenmarktes Einfuhrzölle erhoben. Unter die Einfuhrabgaberegelungen fallen im Wesentlichen Zucker aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben, Zuckersirupe und der aus Stärke gewonnene Zuckerersatzstoff Isoglucose.

Der Gemeinsame Zolltarif sieht für diese Erzeugnisse sogenannte spezifische Zollsätze vor, die das Gewicht der eingeführten Ware als Bemessungsgrundlage verwenden (Beispiel: 41,90 EUR/100 kg Eigengewicht).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifes vor der Berechnung des Abgabenbetrages anzupassen.
Bei zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker der Codenummer 1701 1310 00 0 ist beispielsweise der Zollsatz von der möglichen Ausbeute an kristallisiertem Zucker des eingeführten Zuckers abhängig. Der Zollsatz wird gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2023/2834 ggf. mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert.

Zusätzliche Einfuhrzölle

Um Nachteile für den Binnenmarkt zu vermeiden oder zu beheben, ermächtigt Art. 182 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle.

Derzeit kommen keine Zusatzzölle zur Anwendung.

Intervention

Mit Hilfe der privaten Lagerhaltung kann die EU-Kommission gezielt in das Marktgeschehen eingreifen. Sie dient dazu, die am Markt zur Verfügung stehende Menge an bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu vermindern und dadurch den Preis zu stützen. Im Zuckersektor besteht diese Möglichkeit für Weißzucker.

Denjenigen Zuckerherstellern, die an der privaten Lagerhaltung teilnehmen, wird unter den Voraussetzungen des Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Beihilfe für die Einlagerung von Weißzucker gewährt.

Zuständig für die Gewährung der Beihilfen und die Überwachung der Einhaltung der Lagerbedingungen ist in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Aktuell wird seitens der EU-Kommission von der Interventionsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht.

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