Grundsatz Einfuhr
Die besonderen Regelungen knüpfen an das Vorliegen einer marktordnungsrechtlichen Einfuhr an. Nach § 4 Marktorganisationsgesetz (MOG) ) liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Marktordnungswaren nach ihrem Verbringen aus einem nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehörenden Gebiet (Drittland) in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Im Gegensatz zum Außenwirtschaftrecht stellt das bloße körperliche Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union noch keine Einfuhr in marktordnungsrechtlicher Hinsicht dar. Erforderlich ist vielmehr, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangen. Der Unterschied erklärt sich aus dem Sinn und Zweck des Marktordnungsrechtes, Störungen des Binnenmarktes von "außen" zu verhindern. Marktordnende Maßnahmen werden immer erst dann erforderlich, wenn der Binnenmarkt tatsächlich von der Drittlandsware berührt wird.
Mit dem Eintritt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in den Wirtschaftskreislauf greifen die besonderen Regelungen für die Einfuhr von Marktordnungswaren regulierend ein.
Dies geschieht
- durch eine Begrenzung der Mengen, denen der Zugang zum Binnenmarkt gewährt wird
- durch die Anpassung der Preise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Drittländern
- durch Beobachtung der relevanten Warenströme
Begrenzung der Mengen
Eine Begrenzung und Steuerung der dem Binnenmarkt zufließenden Mengen wird bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Einfuhrlizenzpflicht ermöglicht.
Bei den von dieser Pflicht betroffenen Erzeugnissen ist eine Einfuhr ohne eine bei einer Lizenzstelle zuvor beantragte und erteilte Lizenz nicht möglich. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Erteilung solcher Einfuhrlizenzen zuständig.
Damit tatsächlich anhand der vergebenen Lizenzen die eingeführten Mengen möglichst zeitnah und präzise gesteuert werden können, gelten Lizenzen nur für die vorgegebene Menge und besitzen eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Mit dem Recht, die gewährte Menge einer Marktordnungsware einführen zu können, geht der Lizenzinhaber gleichzeitig auch die Verpflichtung ein, die bezeichnete Menge dem Binnenmarkt zuzuführen.
Weitere Informationen zu Lizenzen
Anpassung der Preise
Die Anpassung der Preise der Erzeugnisse aus Drittländern erfolgt, indem die Differenz zwischen dem niedrigeren Weltmarktpreis und dem höheren innergemeinschaftlichen Preis "abgeschöpft" wird. Hierbei wird eine dem drittländischen Anbieter zugestandene Handelsspanne berücksichtigt.
Da der Weltmarktpreis und somit der Einfuhrpreis der Produkte starken Schwankungen unterliegen kann, geschieht der Preisausgleich durch die Erhebung von spezifischen Einfuhrzöllen (Agrarzöllen), deren Höhe in Abhängigkeit des Einfuhrpreises der Marktordnungsware ermittelt werden. Preisschwankungen, die bei Anwendung starrer Zollsätze auftreten würden, werden damit abgefedert und so vom Binnenmarkt ferngehalten.
Daneben ist zur Vermeidung und Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr von Marktordnungswaren ergeben können, in bestimmten Sektoren (Art. 182 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) die Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle möglich.
Zusätzliche Einfuhrzölle kommen zur Anwendung, wenn
- die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Europäischen Union der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen
- Auslösungspreis - oder - das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet - Auslösungsvolumen -.
Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Binnenmarkt stören oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.
Beobachtung der relevanten Warenströme
Die Beobachtung relevanter Warenströme von Marktordnungswaren erfolgt durch ein Meldeverfahren, in dem Einfuhren von Marktordnungswaren mittels einer sogenannten Einfuhrkontrollmeldung im ATLAS-Verfahren elektronisch der BLE gemeldet werden.
Die Einfuhrkontrollmeldung ermöglicht der BLE, auch die Warenbewegungen für lizenzfreie Marktordnungsprodukte zu beobachten. Bei Erkennen einer Gefährdung des Marktes kann dann die Europäische Kommission mit der Ausweitung von Lizenzpflichten oder Anpassung von Einfuhrabgaben regelnd eingreifen.
Informationen zum ATLAS-Verfahren
Einfuhrhindernisse
Bei der Einfuhr von bestimmten Marktordnungswaren sind Einfuhrhindernisse in Form von Verboten und Beschränkungen zu beachten.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen Lebensmittel und Futtermittel sowohl allgemeinen als auch besonderen Schutzmaßnahmen. Um beispielsweise das Risiko der Belastung durch Schimmelpilze oder radioaktive Strahlung zu minimieren, ist bei der zollrechtlichen Abfertigung ggf. die Vorlage bestimmter Dokumente der zuständigen Lebensmittel- bzw. Futtermittelüberwachungsbehörden erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif und den einschlägigen lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Überwachungsvorschriften.
Tabakerzeugnisse dürfen nur in den freien Verkehr überführt werden, wenn ihre Aufmachung und Beschaffenheit den nationalen Regelungen entspricht. Die Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit wird von den Marktüberwachungsbehörden der Länder getroffen.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Bereich Verbote und Beschränkungen.
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