Unter die Regelungen für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen fallen im Wesentlichen Milch (auch als Pulver), Butter, Käse, Rahm, Buttermilch, Joghurt, Molke und Quark. Bei den meisten dieser Waren ist zum Schutz des Binnenmarkts vor nachteiligen Störungen die Erhebung der im Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) vorgesehenen Abgaben ausreichend.
Dabei kommt es vorwiegend zur Anwendung von spezifischen Einfuhrzöllen (Agrarzöllen). Diese beziehen sich auf die Menge (Liter oder Kilogramm) und nicht auf den Wert der Einfuhrware (z.B. 16,80 Euro je 100 kg Eigengewicht der Ware). Im Gegensatz zu Wertzöllen wirken sich so Preisschwankungen des Weltmarktes nicht auf die zu entrichtenden Agrarzölle aus.
Die Unterteilung des Gemeinsamen Zolltarifs reicht teilweise nicht aus, um den unterschiedlichen Möglichkeiten an Zusammensetzungen verschiedener Produkte wie beispielsweise Milchpulver mittels eines einzigen Abgabensatzes Rechnung zu tragen.
In diesem Fall wird der Abgabensatz daher gebildet aus
einem vom Milchgehalt des Pulvers abhängigen und zu errechnenden Zusatzbetrag
und
- einem festen Grundbetrag je 100 kg Milchpulver (Grundzollsatz).
In der Zollanmeldung ist der Prozentsatz des Milchgehalts anzumelden. Dieser wird mit dem für ein Kilogramm Milchbestandteil geltenden spezifischen Zoll multipliziert und bildet mit dem Grundzollsatz den Gesamtabgabensatz.
Anwendung von Zusatzzöllen
Bei Milch und Milcherzeugnisse können neben den vorstehend genannten spezifischen Einfuhrzöllen Zusatzzölle gemäß Art. 182 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhoben werden, wenn sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse Nachteile auf dem Binnenmarkt ergeben.